Dieser Fall beschäftigt sich mit dem Anspruch auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen vor dem Hintergrund der öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse, insbesondere dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch und dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 03.09.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 4 – Der redselige OB
Die Prominenz der Stadt F ist anlässlich des 50sten Geburtstags des Stadttheaters versammelt. Nach einigen Bierchen wird der OB redselig. Als man auf den Bau der neuen Stadthalle zu sprechen kommt, äußert er sich in kleiner Runde dahingehend, dass der Bauunternehmer B den entsprechenden Auftrag nur erhalten habe, weil er sich bei der Ausschreibung „merkwürdiger Praktiken“ bedient und den Auftrag damit wohl „arglistig erschlichen“ habe. Leider sei ihm das erst zu spät klar geworden. Näher wollte er jedoch hierauf nicht eingehen, schließlich unterliege er der Amtsverschwiegenheit.
B erfährt von diesen Äußerungen und erhebt vor dem VG Klage gegen die Stadt, vertreten durch den OB, mit dem Antrag, die zitierten Äußerungen zu widerrufen und zu unterlassen. Der OB beharrt auf seinen Aussagen, weigert sich aber, Beweise hierfür vorzulegen. Er ist der Auffassung, es stehe ihm zu, bei derartigen Gelegenheiten über die Geschäftspraktiken des B aufzuklären und er werde hiervon auch nicht lassen. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?