Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Anforderungen an fristwahrende Klageschrift im Anwaltsprozess (BGH; Urteil vom 17.03.2016 – III ZR 200/15) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.
A. Prüfungswissen: Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
I. Auslegbarkeit als Klage
Der Schriftsatz muss – sofern nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle die Klageerhebung erklärt wird – als Klage auszulegen sein. Hierzu muss das Gericht ggf. ermitteln, welches Ziel der Verfasser mit seinem Schreiben verfolgt.
II. Bestimmter Klageantrag
Der Kläger muss sein Begehren hinreichend deutlich machen und darlegen, warum er meint, der geltend gemachte Anspruch stünde ihm zu. Weder ist eine umfassende Darlegung des Lebenssachverhaltes für die Zulässigkeit erforderlich, noch muss der Kläger erklären, aus welchen rechtlichen Gründen er sich für anspruchsberechtigt hält.
III. Bezeichnung der Parteien
Für die Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 ZPO) ist die Zustellung an den Klagegegner erforderlich. Diese kann jedoch nur erfolgen, wenn dessen ladungsfähige Anschrift bekannt ist. Insofern gilt gem. § 253 IV ZPO auch für die Klageschrift § 130 Nr. 1 ZPO. Hierbei handelt es sich dem Wortlaut nach zwar nur um eine Sollvorschrift, da jedoch die Zustellung der Klage ohne Parteibezeichnung nicht möglich ist, handelt es sich im Zusammenhang mit der Klageschrift um eine zwingende Voraussetzung. Zwar werden mit dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift Anforderungen gestellt, die über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehen, jedoch ist dies von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerfG, NJW 1996, 1272).
IV. Keine Bedingtheit der Klageerhebung
Die Klageerhebung als Prozesshandlung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig ist lediglich eine hilfsweise Antragstellung (z.B. bei einer Hilfswiderklage), da hier nur die Abhängigkeit von einer innerprozessualen Bedingung vorliegt.
V. Unterschrift (bei Anwaltsprozessen)
Die Klageschrift muss grundsätzlich eine Unterschrift tragen. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn aus den weiteren Umständen hinreichend sicher auf den Willen zur Klageerhebung geschlossen werden kann (z.B. Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift).
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) September 2016