Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Mai 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 24 27 28 63 29
Aktenvortrag 5 4 6 10 13
Prüfungsgespräch 7 4 9 10 10
Endnote 5,0 4,3 6,1 10,3 7,2
Endnote (1. Examen) 6,75

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Besetzung des Landgerichts in den großen und kleinen Strafkammern, Nichterscheinen in der Berufungsverhandlung

Paragraphen: §315b StGB, §224 StGB, §142 StGB, §76 GVG, §328 StPO

Prüfungsgespräch: Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Im mündlichen Prüfungsgespräch im Strafrecht wurde vom Prüfer folgender kleiner Fall gestellt:
Ein Fahrradfahrer fährt eine verkehrsberuhigte Straße entlang und überholt einen die Straße entlangfahrenden Sportwagen, mit zwei jungen Männern als Fahrer und Beifahrer, von rechts.
Der Fahrer und sein Beifahrer des Autos fühlen sich von dem Überholmanöver des Fahrradfahrers provoziert. daher beschlossen sie, es dem Fahrradfahrer richtig zu zeigen und ihn „vom Rad herunterzuholen“.
Sie überholten den Fahrradfahrer daraufhin wieder. Als der Fahrradfahrer fast auf ihrer Höhe ankam, stellten sie sich dem Fahrradfahrer mit dem Auto in den Weg und der Beifahrer riss unvermittelt die Beifahrertür auf, sodass der Fahrradfahrer in hohem Bogen über die Beifahrertür stürzte und sich schwere Prellungen am Kopf und an den Gliedmaßen zuzog.
Fahrer und Beifahrer des Sportwagens fuhren daraufhin schnell davon, ohne sich um den verletzten Fahrradfahrer zu kümmern.
Bei der Lösung sollte insbesondere auf § 315 b StGB eingegangen werden, inwiefern die Beifahrertür ein Hindernis darstellen könnte.
Des weiteren wollte der Prüfer hinsichtlich der Verletzung des Fahrradfahrers genau herausgearbeitet haben, ob es sich bei dem Auto um ein gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Nr.2 StGB handelt. Im Ergebnis nein, da der Fahrradfahrer nicht unmittelbar durch das Auto verletzt wurde, sondern durch den Sturz.
Anschließend wollte der Prüfer wissen, wie die großen und kleinen Strafkammern besetzt sind, § 76 GVG, und was im Falle des Ausbleiben des Klägers in der Berufung passiert (§ 329 StGB).
Das war es dann auch schon.

Viel Erfolg!

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