Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Mai 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 8.18 8 8 8 8
Prüfungsgespräch 10,8 9 12 11 11
Endnote 8.83 8 8 8 8
Endnote (1. Examen) 8.83

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Immobiliarsachenrecht, ZPO

Paragraphen: §420 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer ist ein sympathischer und ruhiger Prüfer, der geschickt durch die Prüfung führt. Das Vorgespräch war sehr angenehm.
Der Prüfer begann die Prüfung mit einer Frage bzw. einem Fall, den eine AZ-Leserin an die Zeitung schickte und las den Sachverhalt vor:
Zwei Ehegatten hatten gemeinsames Eigentum an einem Haus. Der Ehegatte verstirbt und vererbt seinen Anteil an dem Haus an die vier gemeinsamen Kinder. Die Ehegattin, die weiterhin in dem Haus wohnen bleibt, fürchtet nun (Miet-)Ansprüche und fragt sich, ob eines der Kinder Ansprüche gegen sie geltend machen kann.
In der Folge ging es zunächst im Allgemeinen um die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1922 ff. BGB. Die verschiedenen Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft) wurden besprochen, die Möglichkeiten der gewillkürten Erbfolge wurden erläutert und Grundkenntnisse des Erbrechts abgefragt.
Es entwickelte sich daraufhin eine Art Brainstorming zu möglichen Anspruchsgrundlagen. Vertragliche Anspruchsgrundlagen aufgrund eines Mietverhältnisses wurden abgelehnt.
Der Prüfer wollte letztlich auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft hinaus. In diesem Zusammenhang wurden die Grundlagen der Bruchteisgemeinschaft sowie deren Verwaltung anhand des Gesetzes gemeinsam herausgearbeitet.
Hierbei hatte keiner der Prüflinge vertiefte Kenntnisse, allerdings war dies der Prüfer bewusst. Er prüft anscheinend gerne zunächst in „unbekannteren Fahrwassern“, um zu sehen, ob die Prüflinge auch hier systematisch und analytisch vorgehen können.
Nachdem wir letztlich zu dem Ergebnis kamen, dass die überlebende Ehegattin keine Ansprüche gegen sich zu befürchten hat, prüfte der Prüfer im restlichen Teil seiner Prüfung prozessrechtliche Fragestellungen.
Die Fragen waren zunächst sehr grundlegend. So waren die Sachurteilsvoraussetzungen zu nennen: Ordnungsgemäße Klageerhebung, sachliche und örtliche Zuständigkeit, parteibezogene und streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen. Dazu sollte stets eine kurze Erläuterung erfolgen.
Genauer eingehen sollten die Prüflinge abschießend auf die Möglichkeit eines Zwischenurteils über die Zuständigkeit nach § 280 ZPO.
Der Prüfer ist ein Glücksgriff für die Prüfung. Seine angenehme und beruhigende Art empfand ich als sehr positiv.
Viel Erfolg!

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