Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
M und F sind verheiratet. Vor der Hochzeit hatte M von seinem Vater einen CD-Player geschenkt bekommen, der 3.000 Euro wert war. In ihrer gemeinsamen Wohnung nutzten M und F den CD-Player regelmäßig, um gemeinsam Musik zu hören, da sie beide Musikliebhaber sind. Dann benötigt M dringend Geld und verkauft ohne Wissen der F abends in einer Bar den CD-Player für 1.500 Euro an D. D geht zum Geldautomaten und holt das Geld, um es D zu geben. M gibt D den CD-Player. Dann zeigt sich F damit nicht einverstanden und fordert M auf, sich den CD-Player zurückzuholen. Er hatte sich die Adresse des D notiert und sucht diesen auf. D möchte den CD-Player behalten. Allenfalls ist er zu einer Herausgabe Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Geldes bereit. Kann M von D Herausgabe verlangen?
Zunächst wollte sie auf vertragliche Herausgabeansprüche hinaus, die hier aber nicht in Betracht kamen. Dann prüften wir § 985 BGB. M war zunächst Eigentümer. Hier gingen wir ausführlich auf die Eigentumsverhältnisse in einer Ehe ein. Gesetzlich vorgesehen ist die Zugewinngemeinschaft, wobei jeder Ehegatte eigenes Eigentum hat. Gibt es auch eine andere Möglichkeit? Ja, etwa Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) durch notariellen Ehevertrag. Hat M das Eigentum an D verloren? Möglich gem. § 929 S. 1 BGB. Dann erörterten wir sehr ausführlich das absolute Verfügungsverbot des § 1368 BGB. Hier gingen wir auf die fehlende Einwilligung (§ 183 BGB) der F ein, was zu einer schwebenden Unwirksamkeit führte. Auch eine Genehmigung (§ 184 BGB) erteilte sie nicht. Dann wurden mehrere Kandidaten zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Haushaltsgegenstand“ gefragt. Entscheidend war hier, spontan zu argumentieren, ob das Merkmal eher weit oder eher eng auszulegen ist und ob der CD-Player hier darunterfällt. Für unseren Fall wurde dies schließlich bejaht. Dann prüften zwei Kandidaten gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) und Abhandenkommen (§ 935). Jedoch sieht § 1368 BGB einen solchen nicht vor. § 932 BGB überwindet nur die fehlende Eigentumsstellung, die hier aber unproblematisch war. Ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) bestand nicht, da auch der Kaufvertrag gem. § 1368 BGB unwirksam war. Hier sprachen wir auch das Trennungs- und Abstraktionsprinzip an [Die Prüferin ging übrigens davon aus, dass diese beiden Prinzipien deckungsgleich sind, was dogmatisch so nicht stimmt].
Dann wurde gefragt, welche weitere AGL in Betracht kamen. Nach einer kurzen Ablehnung etwa von 861 BGB bejahten wir § 812 I 1, Alt. 1 BGB. Die Norm wurde kurz durchgeprüft. Als Zurückbehaltungsrecht wurden § 1000 BGB und § 320 BGB verneint und § 273 BGB angewendet. Die Prüferin fragte uns nach dem Begriff der Konvexität. Zum Schluss wollte sie noch kurz wissen, welche Anspruchsgrundlage für den Anspruch des D in Betracht kommt (ebenfalls § 812 I 1, Alt. 1 BGB).
Insgesamt hätte man für diese Prüfung nicht zwei Jahre Referendariat machen müssen. Allerdings ist auch zu erwähnen, dass sämtliche Nachfragen zum Aktenvortrag ausschließlich prozessrechtlich waren (etwa Notfrist, Partei- und Prozessfähigkeit eines Minderjährigen, § 342 ZPO, unechtes Versäumnisurteil).
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