Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom Mai 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 10,75 5,9 6,5 5,5
Aktenvortrag 12 7 11 8
Zivilrecht 11 12 11 10
Strafrecht 9 10 11 9
Öffentliches Recht 8 8 8 8
Endpunkte 12 10 12 10
Endnote 10,1 7,3 8,5 7,2

Zur Sache:

Prüfungsthemen: StPO, v.a. Beweisverwertungsverbote

Paragraphen: §263 StGB, §242 StGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Einleitend fragte der Prüfer nach aktuellen Entscheidungen und Entwicklungen im Strafrecht. Wir nannten eine Gesetzesinitiative zur Einführung von elektronischen Fußfesseln für Gefährder, die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das OLG Düsseldorf in Sachen Love Parade, die Verurteilung von Rasern wegen Mordes durch das LG Berlin, die Festnahme des Bundeswehrsoldaten Franco A. und den Anschlag auf den Mannschaftsbus von Borussia Dortmund. Der Prüfer wollte aber auf Pläne der Bundesregierung hinaus, über die er am Tag der Prüfung(!) morgens und mittags im Radio gehört hatte, nämlich die Erhöhung des Strafrahmens für Wohnungseinbruchsdiebstähle.
Er fragte mehrere Prüflinge, was sich prozessual und materiellrechtlich gegenüber der geltenden
Rechtslage ändern würde, wenn das Strafmaß beispielsweise auf „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“ geändert würde. Wir nannten Änderung in der gerichtlichen Zuständigkeit, die Notwendigkeit, einen Pflichtverteidiger für den Beschuldigten zu bestellen und die Strafbarkeit der versuchten Beteiligung. Zu den genannten Punkten stellte der Prüfer dann einige Nachfragen, insbesondere in welchen außer den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist – wenn dies gemäß § 140 Abs. 2 nach der Schwere der Tat geboten ist, etwa ab einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Er stellte dann folgenden Fall: Polizeibeamte betreten ein Mehrfamilienhaus, um eine Durchsuchung bei A zu vollziehen. Sie bemerken dabei, dass aus der Wohnung des B Marihuana zu riechen ist. Was würden die Polizeibeamten dann als erstes tun? – im Keller den Stromzähler der Wohnung überprüfen, um einen ungewöhnlich hohen Stromverbrauch festzustellen. Nachdem dies getan wurde, wollten die Beamten dann die betreffende Wohnung durchsuchen. Was sind die
Voraussetzungen hierfür, wie ist das Verfahren für die Anordnung der Durchsuchung, welche Straftat kommt in Betracht? Wir schauten dann kurz §§ 29, 29a BtMG an und sprachen an, welche Tatvarianten in Betracht kommen. Den Fall setzte der Prüfer dann so fort, dass die Polizeibeamten um die Mittagszeit vergeblich versuchen, die Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsrichter zu erreichen um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen. Daraufhin beschließen die Polizisten, an der Tür des B zu klopfen, um das Gespräch mit ihm zu suchen. Dieser bemerkt erst zu diesem Zeitpunkt die Anwesenheit der Polizei im Haus, schließt die Tür ab und lässt die Polizisten nicht herein. Diese brechen nun die Tür auf und betreten die Wohnung, sie stellen Marihuana-Pflanzen sicher und nach ordnungsgemäßer Belehrung gesteht der B, diese angebaut zu haben. Der Prüfer fragte uns dann wie wir vorgehen würden, wenn der B dann nach einer Verurteilung mit der Bitte um Rat zu uns kommen würde. Wir beschrieben die Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. Er legte uns dann auf die Revision fest und wollte wissen, welche Arten von Fehlern mit dieser gerügt werden können und wie diese jeweils begründet werden müssten – Verfahrensrüge und Sachrüge.
Wir begannen dann einen Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot zu prüfen. Recht ausführlich diskutierten wir, dass Gefahr im Verzug wohl vorgelegen habe aber von der Polizei selbst herbeigeführt worden sei. Danach war Anhand der Rechtskreislehre (woran wurde diese entwickelt? – an den Zeugnisverweigerungsrechten) und der Abwägung von Strafverfolgungsinteresse und Interessen des Beschuldigten zu prüfen, ob aus dem Verfahrensverstoß ein Beweisverwertungsverstoß folgte.
Viel Erfolg in der Prüfung!

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