Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Mai 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7,56 5,25 6,50 9,75 4,87
Aktenvortrag 11 4 6 9 5
Prüfungsgespräch 11,66 5,33 8,66 11 8
Endnote 9,13 5,15 7,10 10,05 5,82
Endnote (1. Examen) 9,75

Zur Sache:

 Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Anfechtung eines VA, Hessisches Schulrecht

Paragraphen: §42 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin teilte einen Sachverhalt aus, und zwar denselben (!!!), den sie bereits in der Prüfung am 22.05.2014 verwendet hatte. Es lohnt sich also, bei ihr auch die älteren Protokolle zu lesen.
Schüler S aus der 10 a hat mehrfach versucht, den Schüler M einzuschüchtern und diesem schließlich Prügel angedroht, wenn er es wage, die Schule noch einmal zu betreten. Tatsächlich bleibt M dem Unterricht fern. Nach zwei Wochen wird der Lehrer misstrauisch und fragt bei den Mitschülern nach, die ihm von dem Geschehenen erzählen. Daraufhin wird eine Klassenkonferenz einberufen und der Schulleiter schickt S ein Schreiben, das ungefähr wie folgt lautete: ,,Sie haben einen anderen Schüler eingeschüchtert. Deswegen versetze ich Sie in die Klasse 10 b.“ Hiergegen wendet sich S mit einem erfolglosen Widerspruch und erhebt Klage. Er beruft sich auf einen vergleichbaren Fall, in dem die Schulleitung einen anderen Schüler lediglich für zwei Tage vom Unterricht suspendiert habe. Noch vor der mündlichen Verhandlung wendet sich der Schulleiter schriftlich an den S und bittet um ein Gespräch. Er möchte sich die Geschichte aus der Sicht des S erzählen lassen und deutet an, etwas vorschnell reagiert zu haben. Außerdem erläutert er die Versetzungsentscheidung eingehend. S nimmt dieses Angebot jedoch nicht an. Er will lieber das Gericht entscheiden lassen.
Zunächst Zuständigkeit des VG: § 40 I 1 VwGO, §§ 45, 52 Nr. 3 VwGO
Kein Vorschuss i.S.d. § 12 GKG beim VG.
Kammerbesetzung/Berichterstatter
Anfechtungsklage, § 42 I Var.1 VwGO, Einordnung des Schreibens als VA. P: Außenwirkung, Abgrenzung Grund-/Betriebsverhältnis. Oberbegriff: Sonderstatusverhältnis.
Klagebefugnis, § 42 II VwGO: Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen möglicherweise betroffen.
Beteiligten-/Prozessfähigkeit; Vorverfahren (+)
Begründetheit: Sauberer Obersatz gem. § 113 I 1 VwGO
AGL: § 82 II 1 Nr. 4, IV, V HSchG.
Pädagogische Maßnahmen sind keine VAs, Ordnungsmaßnahmen sind VAs. Nun teilte die Prüferin auch die HSchG-AusführungsVO aus. formellen Rechtsmäßigkeit:
Zuständigkeit: § 82 IX 1 Nr. 1 b) HSchG: Schulleiter & Klassenkonferenz
Verfahren: fehlende Anhörung (§§ 82 IX 3, 72 IV HSchG) ist bis zur letzten Tatsacheninstanz nachholbar. Was ist die letzte Tatsacheninstanz? (Exkurs zum Instanzenzug)
Form: § 39 HVwVfG: Nachschieben der fehlenden Begründung möglich.
Materielle RM: Subsumtion des § 82 HSchG.
Letztlich wollte die Prüferin eine praxisnahe, von gesundem Menschenverstand geprägte Argumentation am konkreten Fall (Sprich: keine abgehobenen akademischen Ergüsse wie im ersten Examen, sondern zeigen, dass man das Recht auf Alltagssituationen vertretbar anwenden kann.

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