Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Schleswig-Holstein vom Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein vom Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 1
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 7
Strafrecht 7
Öffentliches Recht 8
Endpunkte 1
Endnote 1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Fortsetzungsfeststellungsklage, Grundrechte

Paragraphen: §113 VwGO, §2 GG, §1 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion

Prüfungsgespräch:

Es ging um einen aktuellen Beschluss des BVerwG – Urt. v. 02.03.2017, Az. 3 C 19.15 – indem die Ehefrau des Klägers unter einer hochgradigen, fast kompletten Querschnittslähmung litt. Aufgrund einer von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundener Leidenssituation, hatte sie den Wunsch zu sterben. Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels.
Das BfArM lehnte den Antrag im Dezember 2004 ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich Leben nahm. Der Kläger wollte anschließend feststellen lassen, dass das BfArM verpflichtet war, den Erwerb des Medikamentes zur Selbsttötung zu erlauben. Der Sachverhalt wurde stark verkürzt wiedergegeben, da es der Prüfer lediglich auf die Prüfung der Grundrechte ankam und die Feststellung der Klageart eher kurz als Einstieg galt.
Der Prüfer fragte sodann, welche Klage hier in Betracht käme. Man einigte sich auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, indem der Ehemann die Rechtswidrigkeit des VA feststellen lassen wollte. Anschließend sollte erläutert werden, woraus sich die Klagebefugnis des Mannes ergäbe, da er die Ansprüche für seine verstorbene Ehefrau geltend machen wollte. Die Klagebefugnis wurde aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Die Prozessführungsbefugnis wurde verneint.
Es wurde dann nicht weiter auf die konkrete Klageart eingegangen, sondern man diskutierte, woraus sich das Recht ergeben könne, dass ein schwer kranker Mensch eine Selbsttötung vornehmen könne.
Anschließend teilte der Prüfer die relevanten Normen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 6 und 13 Abs. 1 BtMG aus, damit die Prüflinge sich mit den Normen auseinanderzusetzen konnten. Es sollten die Tatbestandsmerkmale herausgearbeitet und festgestellt werden, dass nach dem Wortlaut der Norm, die Versagung der Erlaubnis des BfArM gerechtfertigt war.
Daraufhin kam man zu dem Ergebnis, die Norm verfassungskonform auslegen könne, z.B. im Lichte des Art.1 I i.V.m.. Art. 2 I.
Einerseits wurde herausgearbeitet, dass das APR auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen umfasst, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.
Das APR gestattet jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann Dazu gehört auch, dass der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Das gilt auch für die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen.
Anderseits wurde argumentiert, dass sich das Recht zur Selbsttötung aus Art.2 II ergeben könne. Hier heißt es, dass „Jeder […] das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit [hat]“. Daraus könnte man schließen, dass jeder auch das Recht auf Sterben hat. Der Prüfer fragte daraufhin, welches Grundrecht diese Annahme ähnelte. Es wurde Art. 4 erwähnt, welcher ebenfalls das negative und positive Recht enthalte, zu glauben oder nicht zu glauben.
Anschließend wollte der Prüfer von jedem eine Stellungnahme bezüglich der Thematik erhalten. Es wurde u.a. angesprochen, dass es schwer zu beurteilen sei, ab wann eine Leidenssituation für einen Patienten unerträglich sei. Sodann endete die Prüfung.

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