Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 25 | – | – | – | – |
Zivilrecht | 6 | – | – | – | – |
Strafrecht | 6 | – | – | – | – |
Öffentliches Recht | 6 | – | – | – | – |
Endpunkte | 50 | – | – | – | – |
Endnote | 5 | 4,7 | 16 | 7,3 | 6,1 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer brachte zu allererst ein aktuelles Thema von der Strafrechtslehrertagung in Wien Ende Mai 2017 mit: autonomes und teilautonomes Autofahren i.S.v. Autopiloten, Abstandshalter oder auch Tempomaten. Er stellte die Frage welche Entwicklung im Strafrecht möglich wäre und es ging um die Haftung bei einem potentiellen Unfall. Wir prüften ein mögliches Tötungsdelikt und konzentrierten uns auf die Darstellungen bzgl. der Kausalität und der objektiven Zurechnung. Er wollte hier die Fallgruppen bzgl. einem fehlenden rechtlich relevanten Risiko und bzgl. einem fehlenden Risikozusammenhang hören. Wir gingen kurz auf das Dilemma-Problem, Schuld, Zumutbarkeit, Pflichtenkollision, §§ 34 und 35 StGB und den ‚bekannten‘ Flugzeugfall ein.
Im zweiten Teil der Prüfung diktierte der Prüfer uns einen kurzen Fall, welchen ich nun versuche zu wiederholen. Eine Gruppe von illegalen Flüchtlingen mit u.a. A überquert gemeinsam die deutschpolnische Grenze. F stürzt und kann nicht weitergehen. F bittet A, dass dieser den Schleuser S anrufen soll um Hilfe zu bekommen. A und die Gruppe laufen weiter und A ruft in einer Telefonzelle S an, welcher Hilfe verneint und ablehnt. Sie passieren daraufhin einige Krankenwagen und Polizeiautos. Gegen 2 Uhr werden sie von Passanten entdeckt. F ist spätestens gegen 3:30 Uhr verstorben. Strafbarkeit von A?
Wir prüften daraufhin § 222 StGB durch Unterlassen § 13 StGB durch. Problematisch wurde die Thematik der Garantenstellung (hier Definitionen) und fraglich war, ob sich das Verhalten von A unter eine Schicksalsgemeinschaft (Bsp. Bergsteiger) subsumieren lässt. Wir haben es letztlich verneint. Problematisiert wurde auch, dass A den S angerufen hat und somit die Bedingung eingehalten hat. Wir haben die faktische Übernahme und die Ingerenz besprochen und die Unterschiede zwischen echtem und unechtem Garanten benannt.
Wir kamen noch darauf zu sprechen, ob die Illegalität der Einwanderung etwas an der rechtlichen Situation verändert.
Wir haben die Tat verneint und dann §§ 229, 13 StGB und § 323c StGB angesprochen. In § 323c StGB wollte der Prüfer das Problem er Erforderlichkeit hören. Am Ende waren plötzlich die fünfzig Minuten vorbei. Der Prüfer wollte (überraschenderweise) keine Definitionen hören, aber in den Schemata sollte man sicher sein. Insgesamt war es eine sehr angenehme Gesprächssituation und der Prüfer hat uns immer in der Reihenfolge geprüft und nur zum Teil Fragen freigegeben oder an den Prüfling weitergegeben, welcher sich von gut auf sehr gut verbessern wollte.
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