Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bremen vom Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte einen Fall aus der Zeitung, in dem die Kunden in einem Supermarkt gefilmt wurden. Betreiber von Supermärkten in dessen Filialen Kameras die Gesichter von Kunden analysieren.
Die Personen blieben komplett anonym. Zudem werden die Kunden dem durch ein gut sichtbares Hinweisschild über die Kameras informiert. Ziel der Gesichtsanalyse sei die zielgruppenorientierte Anpassung der ausgestrahlten Werbefilme.
Er fragte nach möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Supermarkts Inhaber.
Nachdem kurz § 823 BGB Abs.1 und Abs. 2 und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht angerissen wurde, fragte er nach weiteren Anspruchsgrundlagen. Dann wurde Artikel 2 erörtert. Nachdem die Prüflinge die Culpa in Contrahendo und Paragraph 280, 281, 282, 285 BGB angesprochen hatten, wurde auch noch plötzlich ein Schwenker in Richtung Medizinrecht und nach der Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen gemacht. Abschließend wurden die Elemente einer Willenserklärung erörtert. Er wollte die Inneren und Äußeren Elemente einer Willenserklärung hören Später wollte der Prüfer die Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz erörtert wissen. Die Prüflinge erörterten § 249, 253 und 254. Hierzu zählen sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Schäden, § 253 BGB. Der Prüfling stellte fest, dass bei immateriellen Schäden nur dann eine Entschädigung in Geld gefordert werden kann, wenn das Gesetz dies explizit anordnet. Bei Vermögensschaden kann der Geschädigte hingegen bei Verletzung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt Naturalherstellung Ersatz in Geld verlangen (§ 249 Abs. 2, S. 1 BGB). Wenn die Naturalherstellung unmöglich ist, um den Geschädigten so zu stellen wie vor dem schädigenden Ereignis oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert gilt der gleiche Grundsatz.
Am Ende schilderte der Prüfer den Schwarzarbeiterfall und wollte diesen über das Bereicherungsrecht bzw. § 812 gelöst wissen. Dann kamen in diesem Zusammenhang auch noch die GoA und die Unterschiede zwischen Werk- und Dienstvertrag.
Der Prüfer war sehr nett und hat keine allzu strengen Anforderungen an die Prüflinge gestellt. Er hat immer geholfen ist nicht sehr tief in die Materie eingedrungen. Die Grundzüge eines Rechtsinstituts haben jeweils gereicht.
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