Dieser Fall beschäftigt sich mit den verschiedenen eherechtlichen Güterständen, sowie dem Eigentumserwerb in der Ehe unter Berücksichtigung der Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 28.01.2019 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
A. Grundfall:
Manfred und Frauke sind verheiratet. Manfred hat bei „Viktor Rundfunk- & Fernsehhandel“ ein neues Farbfernsehgerät als Ersatz für ihr altes, defektes Gerät gekauft. Da das einzig vorhandene Modell des ausgewählten Fernsehers das Ausstellungsstück ist, kann Manfred das Gerät nicht sofort mitnehmen, sondern muss auf die neue Lieferung warten. Als die Nachricht, dass das TV-Gerät nunmehr abholbereit sei, bei Manfred und Frauke eingeht, befindet Manfred sich auf einer einwöchigen Dienstreise.
Daher will Frauke das Gerät abholen. Im Geschäft des Viktor weigert sich dieser, das Gerät an Frauke herauszugeben, da der Kaufvertrag auf Manfred lautet.
Kann F die Herausgabe des Gerätes verlangen?
B. Abwandlung 1
Frauke hat sich durch die beharrliche Weigerung des Viktor von der Geltendmachung des Übergabeanspruchs abhalten lassen. Als Manfred von der Reise zurückgekehrt ist, holt er das Gerät bei Viktor ab.
Hat Frauke Eigentum an dem Fernsehgerät erworben, wenn Manfred der Alleinverdiener in der Ehe ist?
C. Abwandlung 2
Wie ist die Rechtslage, wenn der Fernseher Ersatz für das von F in den Haushalt eingebrachte Gerät ist?
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