Dieser Fall beschäftigt sich mit dem Begriff des Kaufmanns und der Prüfungsreihenfolge zur Feststellung d. Kaufmannseigenschaft. Zudem geht es um Hilfspersonen des Kaufmanns, das Kommissionsgeschäft nach §§ 383 ff HGB sowie die positive und negative Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB .
Die Lösung zu diesem Fall wird am 27.11.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Der Kaufmann A betreibt in der Innenstadt von Bochum die Firma „Reisebüro Iberian Queen KG“. A ist laut Gesellschaftsvertrag einziger persönlich haftender Gesellschafter. Die KG ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen.
Im Laufe der Zeit sind die guten Umsätze des ehemals stark florierenden Unternehmens erheblich zurückgegangen. Von den ursprünglich 16 festangestellten Mitarbeitern beschäftigt A lediglich noch seinen Kommanditisten P, der an drei Nachmittagen in der Woche den „Schreibkram“ erledigt. P war früher einmal von A zum Prokuristen ernannt worden. Angesichts der schlechten Geschäfte hatten A und P sich jedoch darauf geeinigt, dass P nur noch die anfallenden Büroarbeiten erledigen sollte. Für die Vertretung der Gesellschaft nach außen sollte A alleine zuständig sein. Da bereits die frühere Bestellung des P zum Prokuristen nicht im Handelsregister eingetragen war, sah A davon ab, den Entzug der Prokura eintragen zu lassen. Er befürchtete, dies würde nur für unnötige Verwirrung sorgen.
Eines Nachmittags bestellt P bei der Fa. X im Namen der KG Bilderrahmen für Reiseplakate im Wert von 1.000 €. P wusste, dass A die Rahmen dringend benötigte und sie ursprünglich schon vor einer Woche selber hatte bestellen wollen, dies aber dann vergessen hatte. Er dachte nun, dem A einen Gefallen zu tun. Die Fa. X arbeitet seit Jahren schon mit der KG zusammen.
Tatsächlich hatte A in der Zwischenzeit aber beschlossen, angesichts der prekären finanziellen Situation der KG die Bestellung der Bilderrahmen nicht vorzunehmen und einige seiner alten Rahmen wieder auf Vordermann zu bringen und diese noch eine Weile zu benutzen.
Als die Bilderrahmen einige Zeit später geliefert werden, liegt der Sendung die Rechnung über 1.000 € bei. A erfährt nun von dem eigenmächtigen Handeln des P. Er ist hierüber sehr erbost und teilt der Fa. X mit, dass er nicht einsehe, die Rechnung zu begleichen. Schließlich habe er die Ware nicht bestellt. P sei überdies nicht befugt gewesen, irgendwelche verbindlichen Erklärungen gegenüber Dritten im Namen der KG abzugeben. Darüber hinaus habe X zwar nicht die internen Vorgänge um die Vollmacht des P gekannt, es sei dort aber durchaus bekannt gewesen, dass die KG zu einem Kleinbetrieb abgesunken war, der kaum noch aufrechterhalten werden kann.
Der Geschäftsführer der Fa. X ist verwirrt. Er sucht einen Rechtsanwalt auf und bittet diesen zu klären, ob und ggf. gegen wen er seine Forderung durchsetzen kann.