Dieser Fall beschäftigt sich mit den Hilfspersonen des Kaufmanns, dem handelsrechtlichen Fehlerbegriff im Abgrenzung zum BGB. Zudem geht es um den Begriff des Kaufmanns und des Handelsgeschäfts.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 11.12.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Bauer B hat sich einen Bauernhof in Bochum – Stiepel gekauft und danach die Käseproduktion im Betrieb, insbesondere die Produktion von Bazi – Blue, einem Spezialkäse, ausgebaut. Da der Verkauf von Milchprodukten, aufgrund der Zunahme der Vegetarier unter der Bevölkerung und des BSE – Skandals, sehr erfolgreich verläuft, hatte B, um seinen Umsatz weiter zu steigern, weitere 200 Milchkühe für die Käseproduktion angeschafft. Ferner, um sich ein wenig zu entlasten, stellte er fünf Mitarbeiter ein. So wurde aus dem kleinen Bauernhof ein gut florierender Betrieb mit beträchtlichem Umsatz.
Den Käse veräußert B unter anderem an das Lebensmittelgeschäft Schimmellos in Bochum, eine offene Handelsgesellschaft, welches eine exklusive Käseabteilung betreibt.
Anfang September 2002 hatte der Prokurist P der S-OHG 30 Bazi – Blue zum Stückpreis von 100,- € telefonisch bei B bestellt. Im Verlauf des Gespräches erklärte sich B bereit, den Käse direkt nach Bochum zu liefern. Am darauffolgenden Tag schickte P dem B, wie sonst auch, ein Schreiben, mit der Überschrift – Auftragsbestätigung -, in dem er den Abschluss des Kaufvertrages zwischen der S-OHG und B, unter Hinweis auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der S-OHG, die unter anderem auch die Klausel, dass es zur Wahrung der kaufmännischen Rügepflicht genüge, wenn die Mängelanzeige innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung des Mangels abgesandt wird, bestätigt.
B lieferte den Käse am 01.10.2002 an die S-OHG. Eine Untersuchung des Bazi – Blue am gleichen Tag ergab, dass der Käse schimmelig war und nicht verkauft werden konnte. Gleich nach bekannt werden des Untersuchungsergebnisses teilte der für die Warenannahme zuständige Mitarbeiter M dem P mit, dass der Käse aufgrund des Schimmelbefalles nicht verkauft werden kann.
Wenige Tage später fährt Bauer B mit Traktor und Anhänger in die Stadt zum Geschäft Schimmellos, wo er, wie bei seinen anderen Kunden auch, immer alle Lebensmittel erhält, die nach Überschreitung der Mindesthaltbarkeitsdauer nicht mehr verkauft werden. Dieses besondere Kraftfutter ist als Nahrung für seine lieben „Käsekühe“ gerade gut genug; sie werden entweder damit oder mit speziell eingekauftem Vitaminfutter ernährt.
Als B wieder zu seinem Hof zurückfahren will, hält ihn der 59-jährige Ex – Sträfling Hubertus, der aushilfsweise für das Einpacken der Waren in Tüten – als extra Serviceleistung für die Kunden – in dem exklusiven Lebensmittelgeschäft Schimmellos eingestellt ist, auf und erklärt B, dass der gelieferte Käse mangelhaft sei und Schimmellos auf einer neuen Lieferung bestehe, worauf Bauer B nur antwortete, dass er sich von derartigen Rügen eines dahergelaufenen ehemaligen Sträflings nicht beeindrucken lasse.
Ende Oktober 2002 wird Bauer B durch einen Brief von P benachrichtigt, dass der Käse schimmelig und daher unverkäuflich ist. Außerdem verlangt P die Lieferung von mangelfreiem Käse. B seinerseits will nicht liefern, verlangt seinerseits aber Bezahlung des am 01.10.2002 gelieferten Käses i.H.v. 3.000,- €.
Hat B gegen die S-OHG einen Anspruch auf Zahlung der 3.000,- €?