Repetitorium zum Gesellschaftsrecht – Fall 3: Mäusesichere Blumenzwiebeln – Aufgabe

Dieser Fall vertieft die Probleme von Geschäftsführung , Vertretungsmacht, Regress und Haftung bei Personengesellschaften. Zudem geht es um die positive und negative Publizität des Handelsregisters.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 08.01.2018 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

Der Blumenliebhaber A arbeitet schon seit Jahren an einem Verfahren zur Präparierung von Blumenzwiebeln. Im Detail geht es darum, eine Methode zu entwickeln, mit der verhindert werden kann, dass im Herbst bzw. Winter eingesäte Blumenzwiebeln zum großen Teil von Mäusen aufgefressen werden. A versucht daher, die Blumenzwiebeln entsprechend chemisch zu behandeln, um den Mausfraß zu unterbinden. Nach drei Jahren recht kostspieliger Forschungsarbeit geht dem A das Geld aus. Er wähnt sich allerdings (wie schon mehrmals in der letzten Zeit) kurz vor Abschluss einer bahnbrechenden Erfindung und möchte das Forschungsprojekt keinesfalls unterbrechen, bis er wieder Geldmittel zur Verfügung hat.
Er lässt daher die Nachricht verbreiten, er habe seine Arbeit nun endlich erfolgreich zum Abschluss gebracht, die mäusesichere Blumenzwiebel stehe kurz vor der Markteinführung und er suche nun Partner, um das Geschäft in großem Stil zu betreiben. Wie erwartet, melden sich kurze Zeit später die über Barmittel verfügenden Interessenten B und C. Diesen gaukelt A vor, es sei ihm endlich gelungen, Blumenzwiebeln gegen Mäusefraß sicher zu schützen. Er zeigt ihnen sogar einige der vermeintlich maussicheren Blumenzwiebeln. B und C sind beeindruckt von den wissenschaftlichen Ausführungen des A. Gemeinsam beschließen A, B und C ein Unternehmen zu gründen, um den Handel ins Rollen zu bringen.
Sie gründen in Ausführung dieses Plans zum 1.5.2004 die „Anti-Mausfraß OHG“, die den Geschäftsbetrieb sofort aufnimmt und in großem Umfang Werbung macht. Bereits nach dem ersten Monat muss die OHG zwei Mitarbeiter einstellen, um dem Auftragsvolumen gerecht werden zu können. An eine Eintragung im Handelsregister hat keiner der Beteiligten gedacht. Allerdings haben die Beteiligten bei Anschaffungen über 10.000 € mündlich echte Gesamtvertretung vereinbart. Um den Transport der Blumenzwiebeln durchführen zu können, erwirbt A in Eigenregie am 1.7.2004 im Namen der OHG einen gebrauchten LKW zum Preis von 15.000,– € von V. 5.000,– € werden angezahlt, der Rest ist am 1.10.2004 fällig. Da die OHG nicht zahlt, verklagt V den B auf Zahlung. C und B sind mittlerweile dahinter gekommen ist, dass A sie über den Stand der Erfindung getäuscht hat. B ist der Ansicht, er habe aufgrund dessen für keinerlei Forderungen gegen die OHG aufzukommen und teilt dies auch mit.
Im November 2004 ist B mit dem Firmen-LKW für die OHG unterwegs. Beim Aussteigen verletzt er eine Fahrradfahrerin (R) mit der Wagentüre. Diese stürzt und erleidet eine Gehirnerschütterung. Zudem ist die Kleidung der R zerrissen und das Fahrrad weist erhebliche Beschädigungen auf.

Fragen:
1. Kann V von B Zahlung des Restkaufpreises verlangen?
2. Von wem kann die Radfahrerin Ersatz für die ihr entstandenen Schäden fordern sowie gegebenenfalls          Schmerzensgeld?

Abwandlung:
Am 10.7.2005 nimmt B im Namen der Gesellschaft bei der Bank ein Darlehen in Höhe von 20.000,– € auf und verschwindet mit dem Geld. Es stellt sich dann heraus, dass C sich schon bei Gründung der Gesellschaft in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Geistestätigkeit befand.

Die Bank will wissen, von wem sie am Fälligkeitstermin Rückzahlung der Darlehenssumme verlangen kann.