Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im April 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
A ist bei der Firma D beschäftigt. Sie ist dort Sekretärin des Geschäftsführers G (m.E. hätten die Infos darauf hingedeutet, dass der Prüfer ursprünglich eine längere Prüfung geplant hatte). A legt binnen zwei Monaten sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die teilweise (hier war der Fall unklar) länger als zwei Wochen Krankheit beinhalten. G beauftragt eine Detektei, das zu untersuchen. Diese macht Bilder und Videoaufnahmen, die die A zeigen, wie sie mit Ihrem Hund unterwegs ist oder Wäsche in die Reinigung bringt. Im Kündigungsschutzprozess werden diese Bilder eingeführt. A findet das unerhört.
An dieser Stelle sind wir alle davon ausgegangen, dass wir nun eine KSchG-Klage prüfen werden. Insofern haben uns auch die ersten Fragen massiv verwirrt und die Prüfung blieb am Anfang ungeordnet bis der Prüfer klarstellte, dass dieser Prozess abgeschlossen sei.
Wir kamen dann recht schnell auf § 823 I BGB und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier wollte er den Schutzbereich des APR in diesem Kontext sehr ausführlich dargestellt haben, auch Begriffe wie „absolutes Recht“ etc. wollte er jeweils definiert bekommen. Ferner kam es ihm sehr darauf an, herauszuarbeiten, was in diesem Kontext „widerrechtlich“ bedeutet.
Dann diskutierten wir, was in diesem Kontext Naturalrestitution, § 249 BGB bedeutet und kamen dann sehr schnell zu § 253 BGB und zur Frage, ob nach dieser Norm Schmerzensgeld möglich ist. In diesem Kontext prüften wir insbesondere die Voraussetzungen einer Analogie, auch den Herrenreiter Fall wollte der Prüfer gerne hören.
Dann gingen wir in das BDSG und prüften dort weiter § 32 BDSG. Dem Prüfer war dabei insbesondere die Definition des Begriffs „Verdacht“ wichtig und er fragte lange nach, wie sich dieser definiere – hier ist ein „konkreter“ Verdacht gemeint.
Weiter fragte der Prüfer nach dem Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zivilprozess und der Frage, ob ein Arbeitgeber deren Beweiswert erschüttern könne.