Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung begann mit folgendem Fall. Der Prüfer sei Bürger der Stadt Bad Ems. Er wollte ein Bürgerbegehren durchführen zu einer zulässigen Angelegenheit (auf diese wurde nicht näher eingegangen). Dieses hat er auch ordnungsgemäß formuliert und will es nun beim Bürgermeister der Stadt Bad Ems einreichen. Was braucht er noch? Er muss Unterschriften sammeln, Stichwort: Quorum. Das wären 9 %, denn die Stadt Bad Ems hat circa 9000 Einwohner. Er geht nun also durch seine Stadt und steht vor zwei gastronomischen Betrieben. Das eine gehört dem Gastwirt Luigi, italienischer Staatsangehöriger und seit 20 Jahren in Bad Ems. Das andere ist ein Dönerladen von Mustafa, türkischer Staatsangehöriger und auch seit 20 Jahren in Bad Ems.
17a III 4 GemO verweist auf das KWG. Hiernach sind unterschriftsberechtigt diejenigen, die nach den Bestimmungen des KWG wahlberechtigt sind. § 1 KWG besagt, dass auch Unionsbürger wahlberechtigt sind. Luigi ist also wahlberechtigt und damit auch unterschriftsberechtigt. Mustafa ist als türkischer Staatsangehöriger kein Unionsbürger und damit nicht wahl- und unterschriftsberechtigt. Dies ist auf Art. 28 I 3 GG zurückzuführen, der wiederum eine Folge des Vertrags von Maastricht ist. Nun wollte er wissen, was denn durch den Vertrag von Maastricht noch eingeführt wurde. Ich habe ein bisschen etwas davon erzählt, aber er wollte genau auf das Stichwort „Unionsbürgerschaft“ hinaus.
Der Prüfer wollte nun wissen, was man denn können muss als Bürgermeister. Die Antwort war „nichts“. Wo gegen könnte das verstoßen? Gegen das Leistungsprinzip aus Art. 33 II GG. Warum ist das so? Wegen den Wahlgrundsätzen, insbesondere Unmittelbarkeit der Wahl.
Nun wollte der Prüfer Bürgermeister der Stadt Mainz werden, obwohl er nicht dort wohnt. Ist das möglich? Ja, nach § 53 IV GemO muss nur der ehrenamtliche Bürgermeister Bürger der
Gemeinde sein. Da der Bürgermeister aber in Mainz hauptamtlich tätig ist (vgl. § 51 GemO) muss er nicht in Mainz wohnhaft sein. Wo ist der Wohnsitz noch geregelt – außerhalb vom öffentlichen Recht? à § 7 BGB
Wenn nun das Land RLP einführen will, dass auch bei der Landtagswahl Unionsbürger wahlberechtigt und wählbar sind – ist dies möglich? Hier wollte er auf das Homogenitätsprinzip in Art. 28 I GG hinaus.
Anschließend ging es noch um das Demokratieprinzip Art. 20 II GG (Volk meint hier das deutsche Staatsvolk) und das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG.
Zwischendurch kamen noch einige Zwischenfragen, aber es ging so schnell, dass ich irgendwann nicht mehr viel mit geschrieben habe. Da bei uns eine Person nicht zur mündlichen Prüfung angetreten ist, waren wir nur zu dritt und es ging sehr schnell vorbei. Für jedes Gebiet wurden 30 Minuten veranschlagt und zwischendurch gab es immer Pausen von ca. 10 Minuten, sodass wir schon um 11:20 Uhr mit unserer Prüfung fertig waren. Übrigens merkt man die Zuschauer im Hintergrund kein bisschen. Sobald die Prüfung beginnt, vergisst man, dass dort noch jemand sitzt.
Wir konnten uns alle – wenn auch nur leicht – verbessern.