Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom März 2017 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
Der 22-jährige Kläger wurde am 2. September 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissarsanwärter ernannt. Ihm wurde das Polizeipräsidium Aachen als Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zugewiesen, und zur Absolvierung der fach-theoretischen Ausbildungsabschnitte wurde er an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV), Abteilung Köln, überwiesen.
Im Rahmen eines gegen einen Kollegen des Klägers aus dem Kurs P 13/04 der FHöV durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Aachen – 1 Js 749/14 ‑) wurde festgestellt, dass der Kläger als Mitglied einer so genannten „Whatsapp-Gruppe“ dieses Kurses mehrere Bilddateien mit nach Ansicht des Polizeipräsidiums Aachen fremdenfeindlichem und menschenverachtendem Inhalt gepostet hatte. Wegen dieses Sachverhalts wurde ihm am 15. September 2014 die Führung der Dienstgeschäfte verboten; ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Eilverfahren (VG Aachen 1 L 710/14) blieb erfolglos. Zugleich wurde der Personalrat zur beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung nach § 23 BeamtStG angehört.
Nach erteilter Zustimmung des Personalrats hörte das Polizeipräsidium Aachen den Kläger am 8. Oktober 2014 zur beabsichtigten Entlassung an. Der Kläger führte aus, dass sich die Vorwürfe auf die Weiterleitung von „kursierenden“ Bildern nur innerhalb der privaten, nicht der dienstlichen WhatsApp-Gruppe des Ausbildungskurses bezögen. Es handele sich hierbei zwar um Geschmacklosigkeiten, für die er sich in aller Form entschuldige und deren Verbreitung ihm leid tue. Sie stellten aber keinen Ausdruck einer fremdenfeindlichen oder menschenverachtenden Gesinnung dar. Auch liege keine Ausnahme von § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vor, wonach einem Beamten auf Widerruf grundsätzlich Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden solle. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht so schwer, dass sie eine sofortige Beendigung der Ausbildung rechtfertigen könnten. Im Übrigen liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil vergleichbare Inhalte auch von anderen Kommissarsanwärtern der besagten WhatsApp-Gruppe gepostet worden seien, ohne dass auch diese entlassen werden sollten.