Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Niedersachsen im Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Nebenbestimmungen, Gerichtssprache, VwGO

Paragraphen: §36 VwVG, §58 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Zum Einstieg erzählte uns der Prüfer, dass der Bürgermeister der Stadt Melle zu uns in das Rechtsamt kommt und uns schildert, dass er immer Schwierigkeiten mit Nebenbestimmungen habe.
Wir sollten zunächst erläutern, was Nebenbestimmungen überhaupt sind und welche Arten von Nebenbestimmungen wir kennen. Hierbei kamen wir auf 36 VwVfG zu sprechen. Dann nannte er uns einige Beispiele, bei denen wir erläutern sollten, ob eine Nebenbestimmungen vorliegt.
Der Bürgermeister schilderte uns, dass er eine Jagdgenehmigung für 3 Jahre erhalten habe. Da sich aus dem Jagdgesetz ergibt, dass Genehmigungen höchstens für 3 Jahr erteilt werden darf und er einen entsprechenden Antrag für 3 Jahre gestellt hatte, handelt es sich hierbei um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage.
In einer Bauerlaubnis werden die genaue Lage des Bauwerks und die Höhe des Bauwerks angegeben. Dabei handelt es sich um eine bloße Inhaltsbestimmung.
Dann schilderte er uns, dass eine Behörde unter ihre Verwaltungsakte in der Belehrung immer den Satz schreibt: „Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein.“ Der Prüfer fragte zunächst, wofür dieser Satz von Bedeutung sein könnte. Wir arbeiteten heraus, dass es sich um eine fehlerhafte, weil irreführende Rechtsbehelfsbelehrung handeln könnte und aus diesem Grund die Jahresfrist des 58 II VwGO laufen könnte. Hierbei kamen wir auf die Verahrens- und Gerichtssprache (Verweis in 55 VwGO auf das GVG)/ auf die Notwendigkeit der Heranziehung eines Dolmetschers und auf 81 I 2 VwGO zu sprechen. Dieser Fall beruhte auf einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.04.3027, A 9 S 333/17. Laut des Prüfers hat ein Verwaltungsgericht erstinstanzlich den Fall abweichend dahingehend entschieden, dass diese Ablehnung nicht als unrichtig anzusehen ist. Entsprechend konnte man an dieser Stelle in beide Richtungen argumentieren – der Prüfer war hinsichtlich des Ergebnisses offen, entscheidend war, dass man anhand des Gesetzes eigene Argumente entwickelte. Zudem wies er daraufhin, ob man aus den 117 ff. Argumente abgeleiteten könne (Wort abgefasst) und wollte auch hier eigene Argumente hören.
Über diese Normen gelangten wir kurz zum Revisionsrecht. Er wollte insbesondere wissen, welche Revisionsgründe es gibt, welches das Revisionsgericht ist und wer die Revision zulassen muss. Wir sprachen auch kurz über die Möglichkeit einer Sprungrevision.
Daneben fragte er uns, ob der Bürger auch sagen könne, dass die fehlerhafte Belehrung keinen Einfluss auf seine rechtzeitige Klageerhebung hatte. Dies ist nicht der Fall, da es nicht auf einen Kausalität im Einzelfall, sondern auf eine allgemeine Eignung zur Irreführung ankommt und die Verwaltung allgemein an Recht und Gesetz gebunden ist, worauf der Bürger nicht verzichten kann.
Zuletzt schilderte er uns einen etwas ausführlicheren Fall. Da die Prüfungszeit an dieser Stelle schon fast um war, beschäftigten wir uns allein mit den prozessualen Problemen.
Abgeordneter A spricht im Rat zum Haushalt und kritisiert dort, dass zu viele Haushaltsmittel für Asylverfahren zur Verfügung gestellt werden und wirft dem Rat rechtsbrecherisches Verhalten vor.
Die Vorsitzende rief ihn zur Ordnung, weil er gegen die Geschäftsordnung verstoßen habe. Die G-Fraktion beantragte die Erhöhung der Mittel, woraufhin A darauf hinwies, dass es sich um falsche Zahlen handele (seinen genauen Wortlaut habe ich mir leider nicht notiert). Die Vorsitzende rief A zur Sache mit dem Hinweis, dass er vom Verhandlungsgegenstand abschweife. A wurde das Wort entzogen, hiergegen erhob dieser „Einspruch“.
Er schrieb an den Bürgermeister, der ein Einschreiten jedoch ablehnte. Daher drohte A mit Klage.
Der Bürgermeister will nun von uns wissen, welche Erfolgsaussichten eine solche Klage hat.
Wegen der fortgeschrittenen Zeit sprachen wir nur darüber, dass es sich um einen Kommunal-verfassungsstreit handelt, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist und um welche Klageart es sich handelt. Daneben sollten wir noch kurz nennen, welches Recht des A verletzt sein könnte (Rederecht abgeleitet aus dem Mandat des Abgeordneten, keine explizite gesetzliche Regelung).