Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Strafbarkeit wegen versuchten Bandendiebstahls
Paragraphen: § 244, §242, §25 II §22,23, §12 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte zu Beginn der Prüfung einen Fall aus. In dem Fall waren drei Personen namentlich A, B und C beteiligt. A wollte zur Finanzierung seines Nachtlebens mehrere Diebstähle begehen ( das es mehrere sein sollten war allerdings nur A bekannt), weshalb er sich an seine Bekannten B und C gewendet hat. A hatte von einem Künstler ein Atelier ausgesucht, in welchem der Künstler des Öfteren auch übernachtet hat. A wusste, dass ein Schlüssel des Ateliers im Blumentopf vor dem Laden verstaut war, da die Putzfrau diesen nutzte. B und C waren von dem Plan das Atelier auszuräumen überzeugt, weshalb sie der Tatbegehung zustimmten. Dies allerdings unter der Absicht „Einmal ist keinmal“. A war an dem Tag des geplanten Diebstahls erkrankt, weshalb nur B und C die Geschäftsräume des Künstlers betraten. A selbst war nicht zu Gegend. B und C öffneten mit dem Schlüssel das Atelier und hatten bereits mehrere Gegenstände in der Hand, als sie bemerkten, dass der Künstler wider Erwarten zu Gegend war. Aus diesem Grund ließen sie all ihre Beute fallen und rannten weg.
Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?
Zu prüfen war zunächst eine Strafbarkeit des B und C wegen versuchten Bandendiebstahls gem. §§ 244, 242, 25 II 22,23, 12 StGB. Dem Prüfer war es besonders wichtig, dass die Paragraphenkette ordentlich benannt wird und auch die Vorprüfung ordentlich geprüft wird. Die soeben zitierte Paragraphenkette wäre demnach nicht ausreichend, da die Nummern des § 244 nicht ordentlich benannt sind. Achtet also darauf, äußerst genau zu sein!
Im Rahmen der Prüfung wurde dann erst einmal die Vorprüfung durchgeführt. Dann wurde der Tatentschluss zum Grunddelikt und zur Qualifikation geprüft. Es wurde ausgiebig diskutiert, ob eine Bande vorliegt, da ja nur A die Absicht hatte mehrfach zu stehlen. Im Ergebnis wurde dies verneint. Bei der Prüfung von B und C bezeichnete der Prüfer es als grob fehlerhaft die bekannten Täterschaft Teilnahme-Theorien überhaupt nur anzusprechen, da schließlich bei die Tathandlung vornahmen. Ihr solltet also auch nicht zu ausschweifend sein, da der Prüfer sonst denken könnte, euch wäre dies nicht bewusst. Ebenfalls wurde noch thematisiert wie viele Mitglieder eine Bande haben müssen. Auch wurde geprüft ob ein Geschäftsraum eine Wohnung im Sinne des § 244 sein kann. Mangels Bandenqualität wurde eine Strafbarkeit wegen § 244 verneint.
Schließlich wurde § 242 in Verbindung mit § 243 geprüft. Hier war insbesondere zu thematisieren, ob der Schlüssel ein falscher Schlüssel ist. Im Ergebnis war dies zu verneinen, da dieser vom Eigentümer ja nicht entwidmet wurde. Der Prüfer wollte dann noch das Unmittelbare Ansetzen definiert haben.
Schließlich wurde noch der Rücktritt geprüft. Dort konnte man mit entsprechender Argumentation vieles vertreten.
Sodann war die Strafbarkeit des A zu prüfen. Hier mussten unbedingt die gängigen Täterschaft/Teilnahme Theorien erläutert werden und argumentiert werden, warum die ursprüngliche animus Theorie des BGH mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar ist. Grund dafür ist § 25 I StGB, der bestimmt das Täter ist wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Es wird also eine objektive Komponente verlangt. Dann war auch noch die normative Tatherrschaftslehre zu erläutern, da A ja nicht anwesend war.
Ich wünsche Euch alles Gute für eure Prüfung. Und glaubt mir, ich war richtig nervös- und das völlig umsonst. Ihr schafft das!;)