Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern im Juli 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 10
Zivilrecht 12
Strafrecht 12
Öffentliches Recht 14
Endpunkte 12,66
Endnote 10,66

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  aktuelle Rechtsprechung Mietrecht

Paragraphen: §536 BGB, §543 BGB, §569 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Mieter M hat vom Vermieter V eine Wohnung gemietet. Im Vertrag wurde einzelne Posten des Gesamtmietzinses aufgeführt, u.a. ein Posten i.H.v. 17 Euro pro Monat für eine Einbauküche. M möchte aber die alte Küche nicht benutzen und sie deswegen durch eine eigene Küche ersetzen. V ist damit einverstanden unter der Bedingung, dass auf die alte Küche gut aufgepasst bzw. sie sicher verwahrt wird und sie am Ende des Mietverhältnisses wieder eingebaut wird (für eine Weitervermietung). Es wird folgende Klausel in den Vertrag aufgenommen: „Für Schäden haftet der Mieter“. Schließlich wird die Küche ausgebaut und in den Keller gestellt. Dort wird nach einem längeren Zeitraum der Verwahrung die Küche von einem Unbekannten entwendet. M hat die Küche versichert, die Versicherung bezahlt und M leitet den Betrag an V weiter. M ist nun der Auffassung, er müsse die 17 Euro, die vertraglich für die alte Küche vereinbart waren, nicht weiter entrichten. Das sieht V anders. M sucht daraufhin einen Anwalt auf.
Hintergrund: Der Fall ist angelehnt an eine jüngere Entscheidung des BGH. Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte entschieden, dass die Berlinerin die vereinbarte Miete für die Küche weiterhin entrichten muss (Urt. v. 13.04.2016, Az. VIII ZR 198/15). Der Fall hat breites mediales Echo erfahren, so schaffte er es auf Spiegel Online und sogar in die Tagesthemen.
Gefragt wurde zunächst, wie ein Anwalt bei einem solchen Mandat vorzugehen habe. Dann sollten wir die in Betracht kommende Minderung nennen. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass die Minderung ipso iure eintritt, § 536 I BGB. Die Prüferin wollte wissen, ob ein Mieter die Miete deshalb einfach so weiterzahlen soll. Antwort: Nein soll er nicht, ansonsten läuft er Gefahr in einen Kondiktionsausschluss hineinzulaufen (§ 814 BGB). Wir gingen dann noch auf die Kündigungsgründe ein, auf die außerordentliche Kündigung gem. § 543, § 569 BGB. Hier wurde herausgearbeitet, dass § 543 II 1 Nr. 3 BGB die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs erfasst, der Kündigungsgrund wird für die Wohnraummiete in § 569 III BGB modifiziert. Dann gingen wir auf den Fall ein: Es waren die Voraussetzungen einer Minderung zu nennen. Gem. § 536 I BGB muss ein Mangel vorliegen, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt bzw. erheblich (§ 536 I 3 BGB) mindert. Daraufhin sagte ein Teilnehmer, dass an sich Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vorläge, da der Vermieter die Einbauküche nach Entwendung nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Dann war jedoch auf die nachträgliche Vereinbarung der Parteien einzugehen. Wie kommt diese zustande? §145ff. BGB. Es wurde herausgearbeitet, dass eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen könnte. Eine solche ist grundsätzlich zulässig und ist abzugrenzen von der unzulässigen für den Wohnraummieter nachteilige Abweichung § 536 IV BGB. Wir entschieden uns, hier eine zulässige negative Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. Anschließend gingen wir noch auf die Ersatzleistung der Versicherung ein, § 285 BGB. Diese führt aber auch nicht dazu, dass der Mieter den vereinbarten Betrag i.H.v. 17 Euro, denn sie ist nur ein Ersatz dafür, dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Einbauküche nicht mehr zurückgewähren kann.