Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 7,85 |
Aktenvortrag | 10 |
Prüfungsgespräch | 9 |
Endnote | 8.39 |
Endnote (1. Examen) | 10.67 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Waffengesetz
Paragraphen: §14 WasserG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu
Prüfungsgespräch:
Aus Anlass der Bundestagswahl begann der Prüfer mit den angekündigten einfachen Fragen. Er wollte zunächst wissen, wie der Bundeskanzler gewählt würde, wie man die dafür erforderliche Mehrheit im Bundestag bezeichnet (Kanzlermehrheit) und ob der Bundeskanzler Abgeordneter des Deutschen Bundestages sein müsse (nein). Danach wechselte das Thema ins Waffengesetz. Er stellte einen Fall, nachdem ein Sportschütze als Mitglied in einem Schießverein, der bereits über 20 Schusswaffen verfügte nunmehr bei der Behörde beantragt, noch eine weitere Schusswaffe erwerben zu dürfen. Der Prüfer betonte, dass er nicht materielles Waffenrecht, sondern allgemeine Prinzipien prüfen wollte. Und so hangelten wir uns durch die Paragrafen 4, 10 und 14 WaffG. Hier ging es um den Absatz 4, nachdem ein Sportschütze eine unbefristete Erlaubnis zum Erwerb bestimmter Schusswaffen erhält. Nachdem wir dies festgestellt hatten, wurde gefragt, ob die Behörde den Erwerb einer weiteren Schusswaffe dennoch verbieten könne. Hier wurde mit dem Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes argumentiert, nachdem die Behörde nicht einfach entgegen des Gesetzes neue Anforderungen erfinden könne. Der Prüfer wollte dann anscheinend noch hören, dass die Behörde sich ja auf den Sinn und Zweck des Waffengesetzes berufen könne, nachdem die Verbreitung von Schusswaffen in der Bevölkerung beschränkt werden soll. Die Prüfung ging hier zu Ende, so dass wir nicht mehr dazu kamen zu erwähnen, dass der Wortlaut des Gesetzes Anfang und Ende jeder Auslegung ist.
Im Gegensatz zu Berichten aus anderen Protokollen erfolgte die Benotung diesmal sehr zurückhaltend. Mehr als 9 Punkte wurden nicht vergeben. Ob dies an unseren – trotz guten Vornoten und teilweise merklich besserer Benotung im ersten Versuch – schlechten Leistungen lag oder daran, dass sich bei einer Gruppe von nur drei Prüflingen kein dynamisches Prüfungsgespräch hin zu höheren Notenregionen entwickeln konnte, sei dahingestellt.