Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom September 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung startete er mit einem Thema, welches bereits auch in anderen Protokollen zu finden ist – scheint somit vielleicht ein Lieblingsthema zu sein: die Wahlfeststellung. Grundsätzlich sind dabei zwei Formen der Wahlfeststellung zu unterscheiden. Die unechte Wahlfeststellung (Tatsachenalternativität) und die echte Wahlfeststellung (Tatbestandsalternativität). Der Prüfer nahm bezüglich dieser Frage nicht der Reihe nach dran, sondern entschied sich in die Runde zu schauen und eine Person herauszupicken. Da ich auf die Antwort vorbereitet war, signalisierte ich dies und bekam das Wort. Ich begann mit die Tatsachen-alternativität zu definieren (2 Sachverhalte, aber bei nur einem davon ist sicher, dass ein Delikt verwirklicht ist, bei welchem der Sachverhalte kann jedoch nicht gesichert festgestellt werden – Bsp: 2 verschiedene Aussagen § 153 StGB, von der eine definitiv falsch ist, weil sich der Beschuldigte widerspricht) und definierte die Tatbestandsalternativität (2 Tatbestände sind möglich, aber es kann nicht gesichert festgestellt werden welcher, dass einer verwirklicht ist, steht jedoch fest – Bsp: § 242 / § 259 StGB . Der Prüfer hörte mir aufmerksam zu, unterbrach mich jedoch als ich mit der Erklärung der Tatsachenalternativität fertig war und mit der Tatbestandsalternativität fortsetzen wollte. Es sollten auch die übrigen Prüflinge noch etwas dazu erläutern. Dies fiel dann schleppender aus, so dass ich nach einigen Minuten erneut das Wort erteilt bekam und die zweite Variante auch noch weiter erklären sollte. Dabei sollte speziell auch die aktuelle Entscheidung des Großen Senats des BGH zur echten Wahlfeststellung angesprochen werden. Dieser hatte bezüglich der Bestimmtheit der Tatbestandsalternativität zu entscheiden gemäß Art. 103 II GG. Letztendlich entschied der BGH, dass auch die echte Wahlfeststellung nicht gegen Art. 103 II GG verstößt, da grundsätzlich ja festgestellt werden kann, dass ein Tatbestand gesichert verwirklicht wurde und ein vergleichbares Unrecht vorliegt. Ein Verstoß gegen Art. 103 II GG sei daher abzulehnen, da bereits beide Tatbestände vor der Begehung der Tat geregelt sind. Als kleinen Exkurs wollte der Prüfer noch den Bestimmtheitscharakter des Art. 103 GG abgefragt wissen. Dabei sollte erläutert werden, auf welche Gesetze sich der Wortlaut „Strafbarkeit“ bezieht. Das Wort „Sanktionsbehaftung“ wurde als Antwort gesucht, welches nach der Nennung von StGB und OWiG schließlich genannt wurde. Speziell sollte auch festgestellt werden, dass die StPO nicht davon umfasst sein soll. Letztendlich kamen wir dann zum Schluss, dass über die Tatbestandsalternativität materielle Gerechtigkeit geschafft werden soll, nach den Maßgaben von in dubio pro reo.
Der zweite Teil der Prüfung befasste sich mit einem kleinen Sachverhalt:
Chefarzt C bestellt 10.000 Ampullen Krebsmedikament bei Apotheker A für je 100 € pro Ampulle. A soll dies in nach einem speziellen Rezept des C an mischen, welche einen Wirkstoff enthält, der zur Heilung beitragen kann. A fertigt jedoch eine reine Glukose-Kochsalz-Mischung an und füllt diese in die Ampullen ab, da das Therapiemittel sehr teuer ist. Die so angefertigten 10.000 Ampullen liefert er an das Krankenhaus, in dem C praktiziert, allerdings ohne auf seine Veränderung der Rezeptur hinzuweisen. Nach Annahme der Ampullen wird die Rechnung beglichen (1 Mio. €). A ist die gesamte Zeit über klar, dass durch sein Vorgehen der eine oder andere sterben wird. Allerdings weiß er, dass gesichert 30% auch vergabe der richtigen Mischung sterben würden, was ihm jedoch egal ist.
Wie aus übrigen Protokollen zu entnehmen, ist auch dies ein aktueller Fall, den der Prüfer uns prüfen lies. Eingangs sollten schließlich nur in Betracht kommende Normen genannt werden, er nannte dies Brain-Storming. Genannt wurden §§ 212, 13 I / 211, 212 I / 222 / 263 StGB – dies ließ er unkommentiert so stehen. Es sollte mit der Prüfung von § 263 begonnen werden. Dabei kam es ihm auf genaue Definitionen der Tatbestandsmerkmale an, welche teils schleppend erfolgten. Das Prüfen einer möglichen Dreiecksbeziehung bei der Verfügung (A / C / Krankenhausmitarbeiter) war zudem nicht gefragt. Auch der Vermögensschaden wurde ohne große Problematisierung angenommen (Wert der 10.000 Ampullen Glukose = 100 €, zu 1 Mio. für das Medikament). Zur Bereicherungsabsicht sollte keine Stellung bezogen werden. Er wollte dann jedoch wissen, welches Regebeispiel in Betracht käme (Abs.3 Nr.2) und in welcher Höhe das Ausmaß festgeschrieben ist (ab 50.000€). Sodann sollte der Unterschied von Regelbeispiel (Strafzumessung) und Qualifikation (Tatbestand) erläutert werden. Nach Abschluss der Betrugsprüfung kamen wir noch auf §§ 212 I, 22, 23 I StGB zu sprechen. Auf eine Abgrenzung zu einer Unterlassungsstrafbarkeit oder Mord sollte demnach nicht eingegangen werden. Es folgte bis zum Ende der Prüfungszeit dann die gutachterliche Prüfung bis zum Ende des Tatentschlusses ohne weitere Problematisierung.
Insgesamt dauerte die Prüfung nur 40 Minuten, da wir nur zu viert geprüft wurden. Der Prüfer führte entspannt durch die Themen, schien jedoch jedem Prüfling ein gewisses Kontingent an richtigen Antworten abprüfen zu wollen. So wurde mir persönlich nach Diskussion der Wahlfeststellung nicht mehr das Wort erteilt, obwohl ich versucht habe zu signalisieren, dass ich die Prüfung an einem stockenden Punkt fortsetzen könnte. Letztendlich scheint dies jedoch dem Prüfungsmodus geschuldet zu sein, weshalb man auch dies nicht negativ werten darf. Mit diesem Prüfer habt ihr einen guten und freundlichen Prüfer zugeteilt bekommen, der gerne aktuelle Themen in seine Fälle einbaut, scheinbar aber auch einige Punkte immer wieder gerne abfragt, die aus den Protokollen zu entnehmen sind.
Viel Erfolg für Eure Prüfung!