Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom April 2017 im ersten Staatsexamen in Berlin. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächnisprotokoll:
Es ging um das Verbot der Veräußerung haushaltsnaher Gegenstände in der Ehe.
F und M leben in einer Ehe in Zugewinngemeinschaft. Nach einem Streit verkauft M die in seinem Eigentum befindliche, von beiden gemeinsam genutzte, Stereoanlage an C. F erfährt davon am nächsten Tag und ist bestürzt. Sie will die Verfügung rückgängig machen.
Sie beruft sich dabei auf § 1369 BGB, der nach § 1367 BGB eine Einwilligung des Ehepartners für die Veräußerung und Verfügung über haushaltsnahe Gegenstände fordert. Diese Vorschrift setzt eine Ehe in Zugewinngemeinschaft – der Normalfall wenn kein Ehevertrag vorliegt – voraus und, dass die Stereoanlage ein haushaltsnaher Gegenstand ist, was beides zu bejahen war. Darauf gestützt war ein Herausgabe Anspruch nach § 985 BGB und § 812 BGB zu prüfen. Auch Ansprüche aus Mitbesitz (§§ 854 ff., 1002 ff.) und aus Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 BGB) sollten geprüft werden.
C hingegen will den Kaufpreis zurück behalten (§ 271 BGB). Auch das war zu prüfen.