Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte zu Beginn der Prüfung folgenden Fall. Den Fall schrieben wir mit. Es wurde kein Sachverhalt ausgeteilt.
K erwirbt zu einem Preis von 20.000 Euro einen VW Touran. Zwei Wochen später hat er mit diesem Pkw einen Unfall. Unfallgegner ist der B. Auf Grund des Unfalls kommt es am Pkw des K zu einem Schaden in Höhe von 10.000 Euro. Weiterhin verlangt der K Mietwagenkosten in Höhe von 500 Euro.
Die Unfallverursachung lässt sich nicht aufklären. Der Unfall passierte im gleichgerichteten Verkehr. K und B sind jeweils Halter der Unfallbeteiligten Pkw.
Zu diesem Fall stellte der Prüfer Fragen.
Wir sprachen über einen Anspruch des K gegen B aus § 7 StVG und prüften dessen Voraussetzungen. Wichtig war der Prüfer, dass es sich bei § 7 StVG um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung handelt. Auch sprachen wir über § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG.
Den geschilderten Fall entwickelte der Prüfer im Verlauf der Prüfung weiter. So sollten wir annehmen, dass das Fahrzeug des K finanziert wird und daher an die VW-Bank sicherungsübereignet wurde.
Wir prüften etwaige Unterschiede in Verbindung mit § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG. Wenn die VW-Bank nun Ansprüche gegen den B geltend macht ist problematisch, dass sie nicht Halterin gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist. Die VW- Bank wird auf Grund der Sicherungsübereignung zwar Eigentümerin des Fahrzeuges. Halter bleibt aber der K. § 17 Abs. 3 S. 3 StVG ist nur auf § 17 Abs. 3 StVG und nicht auf § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG anwendbar. Hier war gute Argumentation gefragt.
Auch sprachen wir über den Anscheinsbeweis. Dieser gilt nur, wenn die Tatsachen feststehen auf welchen er beruht. So spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass bei einem Auffahrunfall der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Der Anscheinsbeweis kann aber nicht angebracht werden, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob das vordere Fahrzeug im Moment des Auffahrunfalls eventuell rückwärts gefahren ist.
Relativ kurz vor dem Ende der Prüfung schilderte der Prüfer einen weiteren Fall:
A ist mit seiner Familie im Urlaub. Nach zwei Tagen zieht er mit seiner Familie aus der gemieteten Ferienwohnung aus und fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.
Der Prüfer fragte nach dem sachlich zuständigen Gericht. Fraglich war, ob das Landgericht gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG oder das Amtsgericht gemäß § 23 Nr. 2 lit. a GVG sachlich zuständig ist. Wir argumentierten zu Gunsten einer sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Mietverhältnisse über Wohnraum bezögen sich nach unserer Argumentation auf längerfristige Mietverhältnisse und nicht auf nur vorübergehende Mietverhältnisse im Rahmen eines Urlaubs. Dies ist wohl auch korrekt (vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 23 GVG, Rn. 9).
Viel Erfolg!