Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Oktober 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung begann mit der Fallschilderung. Hierbei hat die Prüferin nicht überdurchschnittlich schnell gesprochen. Jedoch war der Fall sehr detailliert geschildert, sodass man eigentlich gezwungen war den Sachverhalt wörtlich mitzuschreiben. Jedoch gab die Prüferin im Anschluss daran genügend Zeit für Fragen und auch während Falllösung gab sie ausreichend Hilfestellung hinsichtlich des Sachverhaltes.
Der Fall lautete wie folgt:
A und B sind geschäftsführende Gesellschafter der X-GmbH. Die X-GmbH ist auf den Betrieb mehrerer kleinerer Brauereien ausgerichtet. Zum Zweck der wirtschaftlichen Expansion will die X-GmbH ein eigenes Brauhaus eröffnen. Die soll auf dem unbebauten Grundstück G1 in Düsseldorf geschehen. Jedoch findet die X, dass sich das Grundstück nicht sehr gut für das Vorhaben eignet, da das Grundstück etwas abseits gelegen ist. Das ebenfalls unbebaute Nachbargrundstück des K (G 2) eignet sich dazu nach Ansicht der X wesentlich besser, da es an einer belebten Einkaufsstraße in Düsseldorf liegt. Da K seinerseits den Bau eines Wohnhauses plant, wofür sich das Grundstück G 1 ideal eignet, entschließen sich K und die X-GmbH die Grundstücke zu tauschen. Hierzu spricht K den Prokuristen der X, den P, an. Die Prokura ist im Handelsregister eingetragen Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag den folgenden Passus: Vertrag über Grundstücke der Gesellschaft dürfen erst nach Gesellschafterbeschluss geschlossen werden.
Im Folgenden schließen P und K zwei separate Kaufverträge. Die jeweiligen Kaufpreise werden saldiert. Da das Grundstück des K 100 000 € mehr wert ist als das Grundstück der X. soll auf dem Grundstück G 2(altes Grundstück K; neues Grundstück der X) eine Grundschuld i.H.v. 100 000€ eingetragen werden. Eine entsprechende Eintragung findet statt.
Zu überprüfen war nun die Wirksamkeit der beiden Kaufverträge.
Die Prüfung begann mit dem ersten Kaufvertrag zwischen K und der X: Kaufvertrag über das Grundstück G 2. Zunächst wollte die Prüferin die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Kaufvertrages wissen. Es bedarf zum Vertragsschluss zwei übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme, die mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Die entsprechenden Normen hierzu sind §145,147 BGB. Es kam hier klare Abgrenzung von Angebot und Annahme an. Bezüglich der Annahme seitens der X war zu beachten, dass die X als juristische Person nicht selbst handeln kann, sondern sie der Stellvertretung nach den §§164ff. BGB bedarf. Für die X handelte der P. Fraglich war hier einzig die Vertretungsmacht des P. Diese ergibt sich aus §49 Abs.1 HGB. Im Weiteren kam es die Prüferin darauf an, dass sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsinhalte geeinigt haben, die essentialia negotii. Die Nennung des Begriffes war ihr sehr wichtig. Danach gingen wir auf das Formerfordernis des §311b Abs.1 BGB und die Folge der Unwirksamkeit nach §125 BGB bei Nichteinhaltung ein. Die Prüferin fragt, ob denn ein Formverstoß immer die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes nach sich ziehen würde. Hierbei wollte sie auf den sog. Edelmann-Fall sowie auf die sog. Kleinsiedler-Fälle hinaus. Dass nämlich, wenn die Parteien aufgrund ihrer „edlen“ Stellung auf die Einigung auch ohne notarielle Beurkundung verzichten könne (das Wort eines Edelmannes hat Gewicht und wird eingehalten) und in solchen Fällen.
Dann wurde nach dem Zwecken der notariellen Beurkundung nach §311b Abs.1 BGB gefragt. Zu nennen waren hier Beweis-, Hinweis- und Beratungsfunktion.
Ergebnis dieser Prüfung war, dass der erste Kaufvertrag über das Grundstück G 1 wirksam entstanden ist.
Als zweites sollte die Wirksamkeit des Kaufvertrages über das Grundstück G 2 geprüft werden.
Wiederum ging es um die Einigung. Problematisch hieran ist diesmal, dass §49 Abs.2 HGB nur von Veräußerung und Belastungen der Gesellschaftsgrundstücke sprechen. Nach dem Wortlaut sind also nur dingliche Rechtsgeschäfte von der Vertretungsmacht ausgeschlossen. Der Kaufvertrag stellt jedoch nur ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft dar. Vom Wortlaut wäre dieses Geschäft also nicht erfasst. Es war nun also zu klären, ob dieses Ergebnis denn so richtig sein könnte. Gefragt waren hier nun verschiedene Auslegungsmethoden, weil der Wortlaut ja gerade nicht eindeutig ist. Eine historische Herangehensweise war aus Sicht der Prüferin nicht zielbringend. Letztendlich ist es nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. nicht vom Zweck der Norm gedeckt, dass nur das Verfügungsgeschäft von der Vertretungsmacht ausgeschlossen sein soll. Im Umkehrschluss könnte der Prokurist die Gesellschaft ja geradezu unendlich vielen Verkäufen verpflichten. Mithin ist der Prokurist auch nicht zu Verkäufen ermächtigt, sodass das Ergebnis vorliegend war, dass der zweite Kaufvertrag hier nicht wirksam zustande gekommen ist und die X nicht verpflichtet wurde.
Im nächsten Schritt wurde die wirksame Bestellung der Grundschuld erörtert. Die Prüferin wollte zunächst die Voraussetzung sowie die gesetzliche Grundlage hierfür wissen: §§ 1191,1192,1115,1116,873 BGB. Hierbei kam es ihr besonders darauf an, dass man den, für alle dinglichen Rechtsgeschäfte erforderlichen, §873 BGB nannte. Kurz wurde gefragt, ob denn die Grundschuldbestellung auch der notariellen Beurkundung bedarf. Dies wurde verneint, dass dieses Erfordernis bei der Übertragung von Eigentum an einem Grundstück sich lediglich aus §925 BGB ergibt, der für die Grundschuldbestellung jedoch keine Rolle spielt.
In der Bestellung der Grundschuld ist nach dem Wortlaut des §49 Abs.2 HGB eine dingliche Belastung zu sehen. Jedoch bei genauer Betrachtung der Rechtsgeschäfte ist das Vermögen der X gar nicht belastet. Denn die Grundschuldbestellung führt lediglich dazu, dass die X die Zwangsvollstreckung in das neue Grundstück zu dulden hat. Der §49 Abs.2 HGB ist somit teleologisch zu reduzieren, sodass die Beschränkung der Vertretungsmacht nach §49 Abs.2 HGB hier nicht eingreift und die Grundschuld wirksam durch P bestellt werden konnte.
Es folgten zwei kleinere Abwandlungen:
In der ersten Abwandlung war P unerkannt geisteskrank geworden kurz vor dem Vertragsschluss. K beruft sich jedoch auf die Rechtslage wie sie nach dem Handelsregister besteht. Zu prüfen war hier nun §15 Abs. 1 und 3 HGB. Es ging primär darum herauszuarbeiten was hier die eintragungspflichtige Tatsache ist, nämlich die Erteilung bzw eine möglicher Entzug der Prokura, nicht die Geschäftsunfähigkeit des P. Kurz sollte festgestellt werden, dass die Eintragung nur deklaratorische Wirkung hat. Die Eintragung ist jedoch nach §53 Abs.1 HGB zwingend. Einschlägig war daher §15 Abs.1 HGB. Die Prüferin wollte danach noch den Unterschied der vorliegenden Situation zur Rosinentheorie hören. Dieser liegt darin, dass sich die Rosinentheorie besagt, dass sich der Vertragspartner hinsichtlich unterschiedlicher Tatsachen einmal auf das Handelsregister und einmal auf die tatsächliche Rechtslage berufen kann, nicht jedoch hinsichtlich derselben Tatsache einmal so und einmal so.
Die zweite Abwandlung ging darum, dass nicht P sondern Q Prokurist der X war, P jedoch im Handelsregister eingetragen wurde und dies so bekannt gemacht worden ist. Hier war nun der §15 Abs.3 HGB zu prüfen. Fraglich war auch hier wieder der Wortlaut der Norm, der nur die unrichtige Bekanntmachung nennt. Jedoch kamen wir hier nach einem Erst-Recht-Schluss zu dem Ergebnis, dass eben auch die unrichtige Eintragung erfasst sein muss. Ergebnis war, dass X sich nicht auf die wahre Rechtslage berufen kann, sondern vielmehr die Lage nach Handelsregister zu beurteilen.
Zu guter Letzt brachte Frau noch einen kleinen prozessualen Einschlag mit in die Prüfung: Nach einem Unwetter sollten die beiden Grundstücke aufeinander gerutscht sein und eine klare Grenzziehung war nicht mehr möglich. Es war nun nach einer Anspruchsgrundlage gefragt. Diese ist §920 BGB. Als Zusatzfrage wollte die Prüferin wissen, wie denn der Klageantrag lauten müsste. Ein Urteil auf Grundlage des §920 BGB hat gestaltende Wirkung, daher ist hier die Gestaltungsklage zulässig.
Die Prüferin ergänzte den Sachverhalt dahingehend, dass die Parteien bezüglich der gerichtlichen Klärung eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen haben. Diese sollte das LG Köln als Gerichtsstand festlegen. Gefragt war nun nach der Zulässigkeit dieser Vereinbarung. Zunächst sollte allgemein das Vorgehen bei der Ermittlung des Gerichtsstandes geschildert werden.
Schauen, ob es einen ausschließlichen Gerichtsstand oder einen besonderen Gerichtsstand gibt. Danach erst auf die allgemeinen Gerichtsstände eingehen. Dann gingen wir auf den Fall ein, nämlich nach welcher Vorschrift eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist: §38 ZPO. Im konkreten Fall war dies jedoch wegen §40 Abs.2 Nr.2 ZPO i.V.m. § 24 ZPO nicht zulässig. Liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand, wie hier der ausschließliche Gerichtsstand bei dinglichen Ansprüchen, vor, scheidet eine Gerichtsstandsvereinbarung aus.
Damit war die Prüfung beendet. Die Prüferin hat in dieser Prüfung einen Recht weiten Bogen gespannt und BGB AT mit allgemeinem Schuldrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht und zum Schluss noch ZPO geprüft. Zudem wollte sie Grundlagen der juristischen Methodenlehre abgeprüft wissen.
Ich wünsche euch nun viel Erfolg für die mündliche Prüfung! Bald ist es geschafft!