Dieser Fall befasst sich prozessual mit der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO und materiell-rechtlich mit der Aufgabenwahrnehmung in der Gemeinde und den Folgen von Fehlern beim Satzungserlass.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 05.03.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Ein Teil der Ratsmitglieder der Stadt G möchte im Rahmen des Strukturwandels eine Industriebrache nach der Beseitigung von Altlasten für innovative Unternehmen der Informationstechnik als verbilligten Baugrund zur Verfügung zu stellen. Unter anderem ist auch die Firma Infotec GmbH an einer Ansiedlung auf diesem Gelände interessiert, welche in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Unternehmen fällt. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung soll dann vom Stadtrat in Form einer Sanierungssatzung getroffen werden. Allerdings soll diese Entscheidung in einem eigens dafür gegründeten Ausschuss vorbereitet werden.
Über einen von der Stadtverwaltung hierzu erarbeiteten Entwurf zu den Rahmenbedingungen der Sanierung und der Grundstücksvergabe soll nun im Januar und Februar 2004 im zuständigen Ausschuss beraten werden, dem der EDV-Techniker R angehört, welcher bei der Firma Infotec in der Hotline angestellt ist. Die Beratung über den Entwurf ist auf insgesamt 4 Termine im Januar und Februar 2004 angesetzt, und zwar für den 5. und 19. Januar, sowie den 9. und 23. Februar. In der ersten Sitzung am 05.01.2004 schließt der Ausschuss den R wegen Befangenheit von der Beratung und der Beschlussfassung über den Planentwurf aus. R selbst hält sich nicht für befangen. Die Beratung am 05.01.2004 findet dann auch ohne den R statt.
Am 06.01.2004 erhebt R gegen den Ausschuss Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Außerdem beantragt er, seine Mitwirkung zu Sitzungsterminen des Ausschusses im Wege der einstweiligen Anordnung sicherzustellen. Hat der Anordnungsantrag Aussicht auf Erfolg?