Dieser Fall befasst sich mit den Grundzügen des Kommunalwirtschaftsrechts sowie den Organisationsformen kommunaler Unternehmen.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 19.03.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
E hat ein Haus in der Stadt M in NRW geerbt. Kurze Zeit darauf erhält er einen form- und verfahrensgemäß erlassenen Gebührenbescheid über 1.500,00 €. Er ist über die Höhe der Müllgebühren sehr erstaunt. Seine Nachforschungen ergeben, dass die Müllentsorgung durch den städtischen Eigenbetrieb Clean erfolgt. Die entsprechenden Gebühren zur Deckung der durch die Müllentsorgung entstehenden Kosten werden aufgrund einer formell ordnungsgemäß erlassenen Gebührensatzung erhoben. Allerdings ergibt ein Einblick in die Kostenkalkulation folgendes:
(1) Die Stelle des Betriebsleiters der „Clean“ ist mit einem Sozialpädagogen ohne wirtschaftliche Zusatzkenntnisse besetzt, der bislang in einer Jugendeinrichtung der Mehrheitspartei der Stadt gearbeitet hat und nunmehr statt eines Jahresgehaltes von 50.000 € ein Jahresgehalt von 120.000 € erhält.
(2) Zur Imageverbesserung fördert die „Clean“ den lokalen Ruderverein e.V. mit 80.000 € pro Jahr, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.
Für diese Maßnahmen sind Kosten in Höhe von 200.000 € entstanden, ohne deren Berücksichtigung die Gebühren des E nur auf 1.420,00 € angesetzt worden wären. Üblicherweise sind in den umliegenden Städten zwischen 1.200,00 und 1.800,00 € für den Veranlagungszeitraum zu entrichten.
In Kenntnis dieser Umstände legt E bei der Betriebsleitung der „Clean“ Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein und fordert Rückzahlung von 80,00 €. Dies begründet er damit, dass die 200.000,00 € nicht in die Gebührenkalkulation nach § 6 II KAG NW hätten einfließen dürfen, so dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die „Clean“ hingegen hält die Aufwendungen nicht für sachfremd und weist den Widerspruch zurück. Der Verwaltungsleiter sei in der Lage, den Anforderungen gerecht zu werden. Die Förderung von sozialen Vereinigungen sei öffentliche Aufgabe. Im Übrigen sei dies alles unrelevant, weil die Kostendifferenz bei Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen nur 1,00 € pro Mülltonne und Monat betrage.
Hat die Klage gegen die Betriebsleitung Aussicht auf Erfolg?
Hinweis: Die Betriebssatzung der „Clean“ erhält keine entscheidungserheblichen Vorgaben.