Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,12
Aktenvortrag 14
Prüfungsgespräch 11,2
Endnote 7,68
Endnote (1. Examen) 5,43

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Aktuelles aus dem öffentlichen Recht, Zugang zum öffentlichen Amt (Mindestgröße Polizei), Polizeirecht (Betonblöcke auf Weihnachtsmärkten)

Paragraphen: §33 GG, §12 GG, §3 PolG, §113 VwGO

Prüfungsgespräch: Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Zum Einstieg in die Prüfung sollten alle Prüflinge nacheinander etwa 2 Themen nennen, die in der letzten Zeit in der Tagespresse auftauchten und im öffentlich-rechtlichen Kontext relevant sein könnten.
Danach schilderte die Prüferin einen Fall:
Der P möchte Polizeibeamter werden und nimmt dementsprechend am Bewerbungsverfahren teil. Die notwendigen Tests besteht er, jedoch enthält er in der zweiten Verfahrensstufe einen ablehnenden Bescheid, weil er die Mindestgröße für männliche Bewerber nicht erfüllt, die durch einen Ministererlass festgelegt wurde. Diese beträgt 1,69 m, er selbst ist nur 1,66 m groß. Die Mindestgröße für weibliche Bewerber beträgt 1,63 m. Die Mindestgröße von 1,63 m ist objektiv erforderlich, damit man beispielsweise die Einsatzfahrzeuge fahren kann und anderen körperlichen Anforderungen genügt. Dies gilt als sicher aufgrund eines Gutachtens.
Es wurde nicht nach einem Verfahren im Wege des Eilrechtsschutzes gefragt, sondern im regulären Klageweg. Es war die statthafte Klageart zu bestimmen, kurz die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen um anschließend die Begründetheit in den Fokus zu nehmen.
Die Begründetheitsprüfung der Verpflichtungsklage war über § 113 V VwGO einzuleiten und im Lichte der Art. 12, 33 GG durchzuführen. Es wurde noch nach dem Vorbehalt des Gesetzes gefragt, da die Mindestgrößen aus einer Verordnung stammten.
Dann wurde ausgiebig geprüft und es wurde ausgiebig unter allen Prüflingen mit offenem Ergebnis diskutiert.
Danach wurde ein zweiter Fall gebildet:
Der Betreiber eines Weihnachtsmarktes soll wegen potentieller terroristischer Anschläge verpflichtet werden rund um den Markt Betonblöcke zum Schutz der Besucher aufzustellen und die Kosten dafür zu tragen.
Es war zunächst nach der Ermächtigungsgrundlage gefragt. Da es keine Standardmaßnahme dahingehend gibt, war auf §§ 13, 16 SOG MV zurückzugreifen.
Es waren öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Gefahr zu definieren und unter den Sachverhalt zu subsumieren.
Es lag wohl eine latente Gefahr vor, sodass es darauf ankam, ob der Betreiber in irgendeiner Weise als Störer in Anspruch genommen werden konnte. Dies war im Ergebnis auch abzulehnen.