Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen Im November 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen Im November 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Versammlungsrecht, HSOG, Basics

Paragraphen: §15 VersG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Zunächst las die Prüferin uns einen Fall vor, den sie mitgebracht hatte. Es ging dabei um die G20 Proteste in Hamburg. Allerdings noch um das Vorfeld er Proteste und Demonstrationen.
Aufgrund einer Gefahrenprognose wurde vom Hessischen Ministerium eine Gefahrenverordnung erlassen, die es Gefährdern die wiederholt durch gewaltsame Tätlichkeiten aufgefallen sind die Anreise nach Hamburg zu verbieten. Der A möchte aber dennoch nach Hamburg reisen und begibt sich daher zum Bahnhof Frankfurt. Dort entdeckt ihn ein Polizeibeamter, der mit A wiederholt zu tun hatte. Der Beamte spricht den A daraufhin an und erklärt ihm, dass A zwar nach Hamburg fahren könne, aber die Beamten dort ihn ohnehin nur in Empfang nehmen würden und wegsperren. Daraufhin überlegt es sich A anders und bleibt doch in Hessen. Nach den G20 Demonstrationen denkt sich A er sei in seinen Rechten verletzt und möchte Rechtsmittel gegen die Aussage des Beamten einlegen.
Hier wurde abgegrenzt ob es sich um einen Realakt oder einen Verwaltungsakt handelt.
Hierfür wurde der Verwaltungsakt durchdefiniert:
Eine Maßnahme ist laut Definition jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt.
Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts meint das öffentliche Recht im Sinne des Verwaltungsrechts gemeint.
Hoheitlich ist die Maßnahme, wenn sie in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis ergeht.
Eine Regelung ist gegeben, wenn die Maßnahme final auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Der Maßnahme muss also rechtsgestaltende Wirkung zukommen.
Die Prüflinge waren sich dann auch nicht einig ob es sich hier um einen Realakt handelt oder ob die Gefährderansprache schon die Schwelle zum Verwaltungsakt überschreitet. Auch wurden die Verschiedenen Rechtsmittel gegen das Handeln aufgezählt und dann geprüft welches Rechtsmittel einschlägig ist. Es wurde auf Widerspruch und alle Klagearten eingegangen.
Lange hatten wir uns auch mit der Frage aufgehalten, ob sich eine Maßnahme hier nach dem HSOG oder nach dem Versammlungsgesetz richten müsste.
Frau Zeller stellte zwischendurch immer wieder grundlegende Fragen, so z.B. welche Körperschaften des öffentlichen Rechts den Prüflingen bekannt sind.
Gebietskörperschaften: Oberste territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt, in Deutschland der Bund und die Länder.
Personalkörperschaften: Werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürlichen)
Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. eine bestimmte Voraussetzung erfüllen. (IHK, Handwerkskammern, Berufsgenossenschaften, Ortskrankenkassen)
Realkörperschaften: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück bzw. aus einer damit verknüpften Berechtigung.
Selbstverwaltungskörperschaften: Landesärztekammer, Rechtsanwaltskammer, etc.
Wirklich über die Zulässigkeit einer Klage sind wir nicht hinausgekommen, da dann schon die Zeit rum war.
Insgesamt ging sie sehr schnell rum.