Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 3,75 |
Zivilrecht | 6 |
Strafrecht | 7 |
Öffentliches Recht | 5 |
Endpunkte | 6 |
Endnote | 4,41 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten, Justizverwaltungsbehörden, Feststellungs-, Leistungsklage, Saarländisches Mediengesetz
Paragraphen: §23 EGGVG, §40 VwGO, §43 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte uns einen ausgedruckten Fall aus, der auf einem diesjährigen BGH-Urteil (BGH, 27.07.2017 – 2 ARs 188/15) beruhte:
A ist der frühere Finanz-Geschäftsführer eines Kommunalen Wasserwerks.
2013 wurde er wegen Bestechlichkeit und Untreue rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Saarbrücker Zeitung berichtete am 2. September 2015 über die dem A vorgeworfenen Straftaten, seine Verurteilung sowie darüber, dass er nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch eine zu Restfreiheitsstrafe abzuleisten habe. Dabei wurde sein vollständiger Name genannt. Die von der Saarbrücker Zeitung verarbeiteten Informationen beruhten auf einem Telefonat, das der zuständige Journalist mit dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft geführt hatte.
Der Saarländische Rundfunk berichtete ebenfalls über die Ladung des A zum Antritt der Freiheitsstrafe, über die abgeurteilten Straftaten sowie über seine Verurteilung. Dieser Bericht wurde auch auf der Homepage des Saarländischen Rundfunks veröffentlicht. In der Veröffentlichung wurde auf ein Gespräch des zuständigen Reporters mit dem Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen.
Beide Veröffentlichungen sind im Internet abrufbar.
A ärgert sich über den auskunftsfreudigen Pressesprecher und fragt Rechtsanwalt B, welche Möglichkeiten er hat, gegen die Staatsanwaltschaft vorzugehen.
Die Prüfung begann mit den Erfolgsaussichten einer Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit wurde zunächst auf die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach §40 I VwGO eingegangen. Der Unterschied zwischen aufdrängender und abdrängender (Sonder-)Zuweisung war herauszuarbeiten.
Wir kamen zu §23 EGGVG und prüften diesen durch. In diesem Zusammenhang wurde auf die Einordnung von Justizverwaltungsakten und Justizverwaltungsbehörden im Allgemeinen eingegangen. Dabei stellte sich die Frage, wie die Staatsanwaltschaft und als weiteres Beispiel auch die Polizei einzuordnen ist. Schließlich war §23 EGGVG nicht einschlägig (s. BGH Entscheidung). Die streitrelevanten Normen waren solche des Saarländischen Mediengesetzes (§5 SMG).
Daraufhin wurde auf die Statthaftigkeit eingegangen. Statthaft war eine Feststellungsklage nach §43 VwGO. Das Verhältnis zur Leistungsklage wurde intensiv diskutiert. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wurde durch geprüft. Im Rahmen der Subsidiaritätsklausel wollte der Prüfer die ‚Ehrenmann-Theorie‘ hören.
Schließlich begannen wir noch mit der Prüfung der Begründetheit im Rahmen des §5 SMG: . In diesem Zusammenhang wurde noch nach allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften gefragt (Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse; Steuergeheimnisse).
Nach 45 Minuten war die äußerst zähe und langwierige Prüfung zu Ende.