Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg vom Oktober 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Tatsächlich begann sie die Prüfung mit der Frage, seit wann es das Schuldrecht im BGB so gäbe und ob es bisher schon irgendwelchen größeren Änderungen unterlag. Wir nannten das Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 sowie die Schuldrechtsmodernisierung von 2001/2002. Daraufhin fragte die Prüferin, welche Veränderungen es dort so gab. Sie wollte wohl seicht in das Thema einsteigen und ließ außerdem noch erklären, was im Schuldrecht AT und was im BT geregelt ist. Des Weiteren fragte sie, wie lange Schuldverhältnisse bestehen und wie sie beendet werden. Genannt wurde der Tod des Vertragspartners (dazu wollte sie unbedingt noch die Universalsukzession nach § 1922 BGB hören), die Erfüllung §§ 362 ff, Aufrechnung §§387 ff, Abtretung §§398ff BGB.
Danach stellte die Prüferin einen Fall: K kauft ein Auto von V, fährt tausende km, dann tritt ein Defekt an der Kupplung auf. Der K fährt daraufhin zum V und will dies in Ordnung gebracht haben. V sagt, das liege am Fahrverhalten von K und er mache gar nichts Wir sollten dann die Rechte des K prüfen.
Wir prüften dann also ganz wie gewohnt die §§437ff BGB durch.
Letztlich wollte sie vor allem auf die Beweislastumkehr aus §476 BGB hinaus und den Streit, ob dieser hier überhaupt anwendbar wäre, weil nach einer Ansicht ja gerade fraglich ist, ob hier wirklich ein Mangel oder ein nur später verursachter Schaden vorliege.
Folgend legte sie den Wert des Fahrzeugs auf 10.000 Euro fest und fragte dann, zu welchem Gericht eine Klage des E ginge. Wir verwiesen auf das Landgericht nach §§ 23, 71 GVG. Sie fragte dann auch noch, ob wir etwas zu Reformbestrebungen zu der Aufteilung der Kammern an den LG und OLG wüssten.
Des Weiteren fragte sie, wie wir die Zulässigkeit einer vertraglichen Abrede im Mietrecht sahen, in der sich der Mieter für Schulden aus dem Mietverhältnis der sofortigen Vollstreckung unterwarf. Sie wollte dabei auf §794 I Nr. 5 ZPO hinaus. Dann wollte die Prüferin wissen, ob dies auch bezüglich Räumungen gelte. Wichtig war ihr da die Herausarbeitung, inwiefern dies zum Bestand eines Mietverhältnisses gehöre.
Zusammenfassend war die Prüfung für uns sehr verwirrend; oft wussten wir nicht, auf was sie hinaus wollte. Nun waren wir zwar keine besonders starke oder selbstbewusste Gruppe, jedoch hatten wir das Gefühl, dass sie doch recht leicht aus dem Prüfungsstoff des ersten Examens rutschte.
Dennoch war die Prüferin eine sehr freundliche Prüferin, die letztlich fair benotete und auch auf die Endnoten achtete. Lernt auf jeden Fall Zivilprozessrecht. Viel Glück!