Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin Im November 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 6,8 | 6,2 | 5,7 | 5,2 | 5,6 |
Aktenvortrag | 12 | 13 | 6 | 5 | 7 |
Prüfungsgespräch | 11,7 | 9 | 7 | 6 | 7 |
Endnote | 8,4 | 8,1 | 6,4 | 6,2 | 6,3 |
Endnote (1. Examen) | 10,4 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Baumschutzverordnung/Erledigungsfeststellungsantrag
Paragraphen: §43 VwGO
Prüfungsgespräch: Diskussion, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hatte exakt den Sachverhalt für alle ausgedruckt dabei, den er bereits schon einmal geprüft hatte. Insoweit lag der Prüfung folgender Sachverhalt zu Grunde:
In einer kommunale Baumschutzverordnung (BSchVO) ist geregelt, dass Bäume mit einem gewissen ei Stammumfang lediglich mit einer Fällgenehmigung gefällt werden dürfen. Diese hat der A auf Antrag durch die Behörde, befristet auf ein Jahr auch erhalten. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Genehmigung konnte die zuständige Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten oder Ersatzpflanzungen aufgeben.
Nachbar N legte gegen die Fällgenehmigung Widerspruch ein, woraufhin die Behörde die Fällgenehmigung aufhob (erstmalige Beschwer durch WS-Bescheid) gegen die Genehmigung ein.
Hiergegen klagte der A. N wurde beigeladen.
A fällt den Baum nach Klageerhebung und erklärt den Rechtsstreit für erledigt unter Widerspruch sowohl des Beklagten als auch des Beigeladenen.
Hat die Klage Aussucht auf Erfolg: Ich schildere mal auf was es letztlich ankam (wie gesagt, die Prüfungsleitung war sehr chaotisch) Es ging um eine einseitige Erledigungserklärung mit der Folge einer Feststellungsklage auf Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Prozessuale Vorfrage: Klägerisches Begehren
Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. (keine FFK entgegen früherem Protokoll). Es wurde diskutiert, ob der A ein FF-Interesse hat, was aber verneint wurde. Rücknahme ausgeschlossen, wegen Kostentragung nach § 155 II VwGO.
Zulässigkeit der Klageänderung: BVerwG: Zulässige Klageänderung sui generis (kein § 91 VwGO erforderlich, keine Sachdienlichkeit nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO)
Begründetheit:
P: Erledigung (§ 43 II VwVfG) absoluter Schwerpunkt
Hier hielten wir uns sehr lange auf. Es kam dem Prüfer insbesondere darauf an, ob Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist, aufgrund der Begrenzung der Fällgenehmigung auf 1 Jahr. Die genaue Auflösung kann ich leider nicht mitteilen.
Jedenfalls wurde die fehlende Beschwer: Kein Bedürfnis nach Fällgenehmigung mehr und damit keine Aufhebung des WS-Bescheids mehr erforderlich, da Baum gefällt + keine Regelungswirkung mehr, da Wegfall des Regelungsobjekts (Baum): Baum gefällt à kein Regelungsobjekt für Genehmigung à kein Regelungsobjekt des WS-Bescheids
P: besonderes Sachentscheidungsinteresse der beklagten (umgekehrtes FF-Interesse)?à + Präjudizinteresse bezüglich Ordnungswidrigkeitenverfahren
Zulässigkeit der ursprünglichen AK gegen WS-Bescheid als erstmalige Beschwer: + à Rechtsverhältnis: ursprünglicher Rechtsstreit à Feststellungsinteresse: Kostenvermeidung (Kein § 154 VwGO und kein § 155 II VwGO) – Begründetheit der ursprünglichen AK gegen WS-Bescheid als erstmalige Beschwer: +
AGL: §§ 68 I 1, 73 VwGO
FRM: +
MRM: -, da Kontrollkompetenz überschritten, da keine Widerspruchsbefugnis des Nachbarn. Die BaumschutzV vermittelt keinen Drittschutz, sondern besteht allein im öffentlichen Interesse.
Mit diesem Prüfer kann man durchaus zufrieden sein, wenn er auch sehr diffus prüft. Die Punktevergabe ist eher zurückhaltend, jedenfalls nicht sehr wohlwollend, wohl noch angemessen.
Viel Erfolg!