Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Januar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 23,25 42 34,5 36 26,25
Aktenvortrag 4 8 5 3 4
Prüfungsgespräch 9 11 11 13 7
Endnote 5,42 8,3 7,25 7,8 5,12
Endnote (1. Examen) 5,56

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Revision

Paragraphen: §337 StPO, §338 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellte zu Beginn folgenden Fall:
Der A ist mehrfach vorbestraft, zuletzt wurde er Ende 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Bewährung verurteilt.
Jetzt wird der A erneut angeklagt, wegen einer Sachbeschädigung, die er im Jahr 2015 begangen hat.
Da der A nicht zur Hauptverhandlung erscheint ergeht gegen ihn ein Strafbefehl in Höhe von 120 TS zu je 15€.
Der A sucht deshalb einen Rechtsanwalt auf und bittet um Hilfe.
Dieser Rechtsanwalt legt Einspruch gegen den Strafbefehl ein und bittet um Bestellung als Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht weist die Pflichtverteidigerbestellung per Beschluss zurück und bestimmt einen neuen Termin zur Verhandlung über den Einspruch.
Zu diesem Termin erscheinen nur das Gericht und ein Staatsanwalt. Daher wird der Einspruch verworfen.
Der A kommt nun zu uns und fragt, was er tun kann.
K1 sprach zunächst an, dass es sich bei der Entscheidung des AG um ein Verwerfungsurteil gem. § 329 StPO handelt. Der Prüfer hatte hier zunächst von einem Beschluss gesprochen, gab dann aber K1 Recht.
Danach äußerte K2, dass dem A die Möglichkeit der Berufung oder der Sprungrevision zusteht.
In Folgendem wurde herausgearbeitet, dass es für die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels wesentlich darauf ankommt, dass der A sein Fehlen genügend entschuldigen kann.
Dies könnte dadurch gelingen, dass der A davon ausgegangen ist, dass er ordnungsgemäß von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Davon durfte der A auch ausgehen, wenn ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen.
K3 sprach in diesem Zusammenhang die notwendige Verteidigung gem. § 140 StPO an.
Außerdem wurde die Notwendigkeit der Verteidigung wegen eines drohenden Bewährungswiderrufs angesprochen. Dies wurde vom Prüfer allerdings schnell abgewürgt, sodass nun gem. § 140 II StPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage diskutiert wurde. Auch dies wollte der Prüfer nicht hören.
Sodann wurde dann das Merkmal der Schwere der Schuld genannt. Dies sollte definiert werden und der Prüfer wollte dann wissen ob das Merkmal an den Tatbestand oder die Tatfolgen anknüpft.
Unsere Antworten stellten ihn nicht zufrieden und er ließ die Frage offen, äußerte aber, dass die Schwere der Schuld immer dann anzunehmen sei (höchstrichterliche Rechtsprechung) wenn einen höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten sei.
Nun sollten wir beurteilen, ob eine solche Strafe im vorliegenden Fall zu erwarten sei. K3 nannte hier die nachträgliche Gesamtstrafe.
Da wir uns in der Berechnung schwer taten, meinte der Prüfer man musste hier aufgrund des dünnen Sachverhalts die 10 Monate und die vollen 3 Monate aus dem Strafbefehl berücksichtigen, womit die Schwere der Schuld vorliegt.
Sodann fragt der Prüfer mich, was das Gericht eigentlich hätte tun müssen in der Verhandlung in der der A und sein Rechtsanwalt nicht erschienen waren. Ich sagte dann das Gericht hätte einen Pflichtverteidiger bestellen müssen und einen neuen Termin zur Hauptverhandlung festlegen.
Danach wollte der Prüfer, ob noch weitere Revisionsgründe bei dem A vorliegen würden. Hier nannte ich § 338 I Nr.5 StPO. Hier kamen wir dann darauf, dass für das Vorliegen dieses Grundes der A einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung hätte verpassen müssen.
Dass die Entscheidung des Gerichts über den Einspruch kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung darstellt, wurde dann von der Prüfer vorgegeben.

Im weiteren Verlauf des Gesprächs bildete der Prüfer dann einen neuen Fall:
Wir sind Rechtsanwalt in Köln. Vor 2 Wochen am 03.01.2018 wurde der Mandant wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Mandant hält das Urteil für falsch. Zum einen sei er zunächst wegen Körperverletzung angeklagt worden, dann hätte das Gericht aber darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen Nötigung in Betracht käme.
Außerdem sei der Richter generell merkwürdig gewesen. Als während der Verlesung der Anklage ein Besucher den Raum betreten habe, sei der Richter aufgestanden und hätten einen Zettel außen an die Sitzungstür gehängt auf dem „Zutritt nur während der Pausen“ gestanden hätte.
K1 grenzte hier zunächst Berufung und Revision ab und prüfte dann die Statthaftigkeit der Sprungrevision.
Problematisch war hier die Frist gem. § 341 StPO. Diese war zum Prüfungszeitpunkt (18.01.2018). Der Prüfer erwartete deshalb, dass man den Mandant fragt, ob er die Urteilsverkündung mitbekommen hat.
Im Weiteren bildete der Prüfer den Sachverhalt weiter:
Der Mandant sei nach Verlesung der Urteilsformel wütend aus dem Saal gestürmt und habe die Urteilsbegründung nicht mitbekommen.
Außerdem sei ihm das Urteil am 12.01.2018 zugestellt worden.
Damit war die Einlegung der Revision gem. § 341 II StPO noch möglich. Die Einlegung erfolgt beim iudex a quo und die Begründung ist gem. § 344 StPO einzureichen.
Bei der Prüfung der Begründetheit hielten wir zunächst fest, dass keine fehlerhaften Verfahrensvoraussetzungen vorliegen.
Sodann prüfte K2 § 337 i.V.m. § 265 StPO. Hier wurde herausgearbeitet, dass das Gericht ordnungsgemäß einen Hinweis erteilt hat. Der Prüfer gab hierzu vor, dass es sich um einen einheitlichen Lebensablauf gehandelt hat.
Danach prüften wir noch § 338 Nr.5 StPO, stellten aber fest, dass die Urteilsgründe kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung sind, da die Verkündung der Urteilsgründe nicht auf den Urteilsgründen beruhen, bzw. diese beeinflussen kann.
Abschließend prüften wir § 338 Nr.6 StPO. Hier stellten wir gem. der §§ 169 ff. GVG fest, dass der Vorsitzende das Hausrecht ausübt und K4 äußerte, dass in diesem Fall zwischen dem Hausrecht des Vorsitzenden und dem Recht der Öffentlichkeit differenziert werden muss. Er kam bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften nicht vorgelegen hat. Hiermit war der Prüfer zufrieden und er beendete die Prüfung an dieser Stelle.