Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2017 im zweiten Staatsexamen in Hamburg. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Strafrecht

Gedächtnisprotokoll:

Die Klausur war in zwei Tatkomplexe aufgeteilt. Im ersten ging es um die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Computerbetrug. Der Angeklagte hatte seinem Freund eine EC-Karte sowie die zugehörige PIN entwendet und mit dieser an einem Geldautomaten ohne das Wissen des Freundes verschiedene Bargeldabhebungen getätigt. Hierbei war von der Überwachungskamera der Bank gefilmt worden.
Im zweiten Tatkomplex ging es vor allem um die Beweiswürdigung und die Problematik des Rücktritts vom versuchten Mord.
Der Angeklagte traf sich mit seinem Freund eines nachts an einem abgelegenen See um dort baden zu gehen. Andere Gäste waren nicht zugegen. Auf dem Weg zum See hatte der Angeklagte plötzlich ein Messer im Rücken stecken. Die Schilderungen des Sachverhalts durch den Angeklagten und den Freund varierten ab dann. Der Angeklagte erzählte der Freund habe die Idee gehabt, den Badeauslfug zu unternehmen. Er wisse auch nicht wo das Messer herkam aber er hätte ein Rascheln im Gebüsch wahrgenommen, es könnte also ein unbekannter Dritter gewesen sein. Danach seien sie zum Auto des Freundes zurückgekehrt, er habe versucht den Notdienst zu rufen, dies habe mangels schlechten Handyempfangs nicht funktioniert. Daraufhin habe er den Freund in ein nahelegendes Lokal getragen und dort habe der Wirt den Notarzt gerufen.
Der Freund konnte vom Arzt gerettet werden. Dieser schilderte hingegen der Angeklagte hätte den Ausflug vorgeschlagen. Er sei sich sicher, dass niemand anderes an dem See zugegen war, ein Rascheln habe er nicht gehört. Der Angeklagte habe verhindern wollen, dass er von den Bargeldabhebungen erführe, der Angeklagte habe nur vorgetäuscht den Notarzt zu rufen und auf dem Weg zum Lokal habe er ihm auch nicht geholfen, er sei vielmehr hinter ihm her gelaufen.
Eingekleidet war das ganze ins Jugendstrafrecht, da der Angeklagte unter 18 Jahren alt war. Prozessual musste man sich damit auseinandersetzen, ob es ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, wenn die Jugendgerichtshilfe bei der ersten Vernehmung des Angeklagten nicht zugegen ist.