Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 1. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt vom August 2016

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom August 2016 im ersten Staatsexamen in Sachsen-Anhalt. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächnisprotokoll:

Der italienische Staatsangehörige I betreibt einen Pizzaservice. Seinen Sitz hat er etwa 10 km von dem Ort entfernt, in dem viele seiner Kunden leben. Um die Pizzen zu seinen Kunden auszufahren, befährt er regelmäßig die Waldstraße. Dort hat die Gemeindeverwaltung als zuständige Straßenverkehrsbehörde ein Straßenverkehrsschild aufgestellt, das ein Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h ausweist. I ignoriert ebenso oft diese Geschwindigkeitsbegrenzung, weil er seinen Kunden möglichst ofenwarme Pizzen ausliefern möchte. Er würde aber gerne auch „legal“ schneller als 40 km/h fahren können. Daher fragt er seinen besten Kunden, den Jurastudenten J, um Hilfe. Der J legt kurze Zeit später für I Widerspruch gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung ein. Auf den Widerspruch reagiert die Behörde allerdings nicht. Daraufhin beauftragt der I den Rechtsanwalt R. Dessen Recherchen ergeben, dass die Gemeindeverwaltung schlicht nach den letzten Bauarbeiten vergessen hatte, das Schild zu entfernen und dass man jetzt aber auch nicht unglücklich sei eine neue Einnahmequelle zu haben. Im Übrigen solle der I die neu errichtete Umgehungsstraße nutzen, die Waldstraße werde ohnehin demnächst nicht mehr öffentlich nutzbar sein. Der Gemeingebrauch werde aufgehoben.
Jetzt möchte I erst recht etwas unternehmen. Die Gemeindeverwaltung könne ihm doch nicht einfach so „seine Straße“ wegnehmen. Seine Pizzen würden auf der längeren Strecke über die Umgehungsstraße – geschäftsschädigend – abkühlen. Von seinem treuen Kunden J erfährt der I allerdings, dass es keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs gebe (§ 34 I 2 LStrG). Daher wendet sich I, der das alles nicht glauben mag, wiederum an seinen Rechtsanwalt R und bittet diesen, etwas zu unternehmen.

Frage 1: Ist ein Widerspruch des I zulässig?
Frage 2: Ist ein Eilverfahren des I zulässig?
Frage 3: Verletzt § 34 I 2 LStrG den I in seinen Grundrechten?