Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 5,87 | 7,3 | 7,7 | 8,3 |
Aktenvortrag | 11 | 6 | 9 | 12 |
Prüfungsgespräch | 12 | 13 | 13 | 12 |
Endnote | 8,22 | 8,8 | 9,4 | 9,4 |
Endnote (1. Examen) | 10,00 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Aufsicht
Paragraphen: §10 KAG
Prüfungsgespräch: Diskussion, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Verwaltungsgerichtsbarkeit uns bekannt sind. Dabei wollte er grob den Sachverhalt wissen und an welchem Gericht dieses Verfahren anhängig ist/war bzw. wie es in dieser Instanz kam.
In diesem Rahmen kamen wir auch auf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Hessen betreffend Anweisung und Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (Gemeinde Schlitz ./. Land Hessen, Az.: 8 A 1485/13; zuvor: VG Gießen). Dieses Verfahren war dann Gegenstand der gesamten Prüfung. Zum Zeitpunkt unserer Prüfungen lag das Urteil des VGH noch nicht im Volltext vor. Man konnte jedoch der regionalen Presse den Sachverhalt entnehmen und es existierten auch erstinstanzliche Urteile zum Thema.
Dabei gingen wir zunächst auf die aufsichtsrechtlichen Befugnisse gemäß der §§ 135 ff. HGO ein. Er wollte dabei wissen, wie es zu einer Weisung durch einen Landrat käme (§ 136 Abs. 3 HGO). Ebenso thematisierte er wo die Weisung geregelt ist (§ 139 HGO) und die Ersatzvornahme (§ 140 HGO). Wir kamen auch auf die Voraussetzungen der Ersatzvornahme gemäß §§ 69, 74 HessVwVG. Ebenso besprachen wir dabei, wer richtiger Beklagter in diesem Verfahren war: das Land Hessen, vertreten durch den Landrat.
Wie bereits in der Vergangenheit fragte er in diesem Rahmen ab, wie die Verwaltung des Landes Hessen organisiert sein (Ebenen der Verwaltung). Dabei ging es auch um die Landesverwaltung im Landkreis gemäß §§ 55 ff. HKO. Er wollte wissen, ob solche Aufgaben des Landrats außerhalb der Kommunalaufsicht derzeit in Hessen bestände. Dabei hätte er gerne einen Blick in das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats (von Zezschwitz, Nr. 62) geworfen, worauf jedoch keiner von uns kam. Kurz gesagt gibt es solche Aufgaben ansonsten derzeit nicht.
Wir kamen in Grundzügen auf die Haushaltswirtschaft einer Gemeinde gemäß den §§ 92 ff. HGO. Ebenso wurde thematisiert, welche Finanzierungsquellen einer Gemeinde zur Verfügung stünden (vgl. dazu auch § 93 Abs. 2 HGO; die dort genannte Reihenfolge wollte der Prüfer gerne hören).
Sodann kamen wir auf die Voraussetzungen der Straßenbeiträge nach §§ 11 f. KAG. Dabei ging es selbstverständlich nicht darum diese Normen zu kennen, sondern aus dem Stegreif mit dem Wortlaut zu argumentieren. Unter anderem wurde gefragt, wer Adressat von Beitragsbescheiden wäre, die auf Grundlage entsprechender Satzungen erhoben werden (§ 11 Abs. 7 KAG) und was wohl Inhalt einer solchen Satzung wäre (§ 2 KAG).
Abschließend wollte Der Prüferwissen, wie die Entscheidung zum VGH gekommen sei. In diesem Rahmen kamen wir kurz auf § 16a HessAGVwGO zu sprechen. Wir sprachen über den möglichen Inhalts einer entsprechenden Weisung: Anweisung zum Erlass einer Satzung, Anordnung Sofortvollzug und Androhung Ersatzvornahme. In diesem Rahmen besprachen wir mögliche Anträge, falls einstweiliger Rechtsschutz verfolgt wurde (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO auch i.V.m. § 16 HessAGVwGO).
Schließlich ging es noch sehr kurz um einen mögliches Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei der Prüfer gerne gehört hätte, dass sich die grundsätzliche Bedeutung wohl aus dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung ergäbe.