Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2016 im zweiten Staatsexamen in Hessen. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Gedächtnisprotokoll:
In dem vorbenannten Gebiet gibt es 17 EFH, die in einem Gebiet erbaut sind, das früher der Housing-Area der Amerikaner gehörte. Nach Abzug ging das ganze erst einmal an die Stadt FFM. Diese ließ Grunddienstbarkeiten (privat) eintragen. Es dürfen nur Häuser von einer Fläche von XY m2 erbauen, höchstens 2 Partien.
Danach veräußerte die Stadt die Grundstücke. Die Ehepaare erwarben jeweils Grundstücke.
Nun hat die Stadt FFm einem Dritten eine Baugenehmigung erteilt zur Errichtung einer Kita, die dieser dann an einen sozialen Verein zum Betreiben eines Kitas vermieten wollte.( mit 3 Stellpätzen) BG wurde im September 2017 erteilt. Dritte zeigte Baubeginn für wenige Tage später an.
Widerspruch der Eheleute( wobei beim zweiten Ehepaar ausschließlich der Vorname vom Ehemann genannt wurde). Daneben stellten sie noch Antrag zur vorübergehenden Baueinstellung.
Baufertigstellung sollte Ende des Jahres sein.
Sie beantragten beim VG vorl. RS ( einer der Eheleute war zufällig Anwalt) 1. Wiederherstellung 2. nach § 123 I vorläufige Einstellung (soweit ich mich erinnere…)
Zum Gebiet:
Anliegend Skizze vgl. (so ungefähr). Eine solche Handskizze legten die AS bei. Das Original war auch nicht viel schöner. Bei der richtigen Zuordnung der Straße bin ich mir nicht mehr ganz sicher…
Es gab diese 17 Häuser, dann noch Nachverdichtung Hochhäuser, in einem unten Supermarkt , ein Umspannwerk, ein abgerissenes Haus, das jetzt tws. als Parkplatz genutzt wurde und ein Umspannwerk.
Kein B-Plan.
Nun stritt man sich ob es ein reines WG (3 BauNVO),wovon AS ausginge oder doch ein allgemeines. Die Stadt wollte alles über § 34 I laufen lassen.
Die AS befassten sich mit § 3 II Nr. 2 BauNVO, der hier nicht gegeben sei, da nicht Gebiet der 17 Häuser dienend, da aufgrund der zivilrechtlichen Schicksalsgemeinschaft diese ein Gebiet seien. § 3 III läge ihrer Auffassung auch nicht vor. Sie unterschieden noch zwischen mittelgroßer und kleiner.
In der Umgebung gäbe es bereits mehrere Kitas. Daneben seien diese Plätze dann für “ Auswärtige“. Dies würde aber die kleine Straße (Anliegerstraße; Anlieger frei)nicht packen. Zu voll 40 Autos bei der Anlieferung. Daneben würden die Eltern die Einfahrten zuparken. Owigs und sonstige Verkehrsverstöße würden drohen.
Die BG dürfte nicht erteilt werden, da privatrechtliche Schicksalsgemeinschaft…Die Kita sei zu groß. Es gäbe auch Art.3 I GG im Privatrecht. Zumindest hätte eine die konkludente Aufhebung der Dienstbarkeit durch die Stadt zur Folge, dass BG nach § 134 BGB nichtig.
Stadt argumentierte dagegen. Gebiet weiter.
Ging sogar noch über die durch die vier Straßen begrenzten Bereich hinaus und stellte Vergleich mit Uni-Umgebung her. Daneben seien Kitas verträglich.
Es kam noch Gebietsverträglichkeit und dass Baurecht sich an den Örtlichkeiten oder bodenrechtlichen Dingen orientiere.
Die Dritte kam dann noch um die Ecke und meinte, dass Antrag unbegründet und hinsichtlich AS zu 4) auch unzulässig (Vorname fehlte…). Dann schloss sie sich, glaube ich, der Stadt an.