Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Brandenburg im Februar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkten der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,14
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 11
Endnote 8,08
Endnote (1. Examen) 7,56

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Wiedereinsetzung, Unterlassunganspruch, richterliche Untersuchungshandlungen

Paragraphen:  §1004 BGB, §233 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann mit zivilrechtlichen Vertiefungsfragen zu unserem strafrechtlichen Aktenvortrag. Es gab darin eine private Kamera, die das eigene Grundstück, den Gehweg und den Eingang und Teile des Nachbargartens, weil dem Filmenden Gemüse aus dem Garten gestohlen wurde. Der Nachbar möchte dagegen vorgehen. Gibt es Unterschiede zwischen den Ansprüchen bzgl. des Gehwegs- und des Nachbargrundstücks. Wir bejahten dies, da unterschiedliche Sphären betroffen seien, der Gehweg durfte hier gefilmt werden der Nachbargarten nicht. Anspruch aus §1004 BGB auf Unterlassen und Löschung. Der Prüferfragte noch wie es bei Handyfilmaufnahmen sei. Ihrer Ansicht nach stehe, da das Löschen im Vordergrund.
Der Prüfer diktiere einen längen Fall mit vielen Daten auf den es inhaltlich im Endeffekt nicht ankam, weil wir nicht zur Begründetheit kamen. Sie wollte jeden einzelnen kleinen Arbeitsschritt des Richters hören. Der Fall war wie folgt:
Kläger war ein Herr A. (Prozessbevollmächtigter RA M.). Beklagter war ein Herr B. (Prozessbevollmächtigter RA K.). Die Parteien stritten über Schadensersatzansprüche aus einen Vorfall in einer Koranschule in Berlin Schöneberg am 22.03.2017. An diesem Tag fand ein Tag der offenen Tür in der Koranschule statt. Es wurde nicht unterrichtet und die Kinder spielten unbeaufsichtigt auf dem Innenhof. Dass es keine Aufsicht gäbe wurde den Eltern im Vorfeld mitgeteilt. E. (6,5 Jahre) Sohn des Beklagten spielte dort auch zwischen 11 und 17 Uhr mit mehreren anderen Kindern. Der Kläger behauptet E. habe Steine und Stöcke über Begrenzung des Innenhofes aus den VW Tiguan des Klägers geworfen wodurch ein Schaden in Höhe von 800 EUR entstanden sei.
Über die Schadenshöhe holte der Kläger ein Privatgutachten ein. Die Gutachterkosten möchte er auch ersetzt haben. Der Kläger will die Reparatur selbst vornehmen. Der Beklagte hat die Kostenübernahme außergerichtlich abgelehnt. Ein Antrag auf VU im schriftlichen Vorverfahren wurde gestellt.
Der Prüfer fragte zunächst was zu veranlassen sei nachdem, wenn man die Akte als Richter auf dem Tisch hat. Zunächst muss man sich entscheiden, ob man einen frühen ersten Termin anberaumt oder ein schriftliches Vorverfahren (§276 ZPO) durchführen möchte. Es ist über die Fristen für Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung zu belehren und Folgen §331 III ZPO zu belehren. Dann wird die Klageschrift zugestellt. Fragt sich hier an den Beklagten persönlich oder an seien RA, da einen Vollmacht noch nicht bei der Kate lag. Wir antworteten sicherheitshalber solle man an den Beklagten zustellen gegen PZU an den RA könne man gegen EB zu stellen, aber wir wüssten ja nicht ob er tatsächlich bevollmächtigt sei. löste auf, dass man in der Praxis an den RA zustellt, wenn ein anderer RA in der Klageschrift Angaben zum Prozessbevollmächtigten macht. Wenn der RA nicht bevollmächtigt ist, wird er es sagen. Da die Frist für die Verteidigungsanzeige nicht zu laufen beginnt entstehen keine Nachteile für den Beklagten.
Der Prüfer erweitere den Fall. Der Beklagte zeigte seine Verteidigung nicht an. Es erging ein §331 II ZPO VU. Er versäumte auch die Einspruchsfrist. Grund war, dass sein RA am letzten Tag der Frist gegen 23:40 zum Gericht fahren wollte, wofür er normalerweise 5-7 Minuten brauchte, dies aber nicht tun konnte, weil jemand rechtswidrig vor der Ausfahrt der Kanzlei geparkt hatte. RA verständigte die Polizei, ein Taxi war nicht zu bekommen, zu Fuß dauerte es zu lange. Der Fahrer kam irgendwann zurück und RA warf die Klageerwiderung um 00:04h ein.
Wir prüften die Zulässigkeit eines Widereinsetzungsantrags. Dabei Abgrenzung zwischen echtem und unechtem VU, Fristenberechnung, Zurechnung des Verschuldens, Nachholung der Prozesshandlung. Der Prüferfragte auch ob man bei der Abfassung eines VU irgendwas beachten muss. Die Überschrift Versäumnisurteil die gesetzlich vorgeschrieben ist. Dann bildeten wir den vollständigen Tenor (Zahlung und Zinsen mit der Berechnung ab wann Zinsen anfallen) mit Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit und den entsprechenden Normen.
Der Prüfer erweiterte den Fall. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass auch andere Kinder im Hof der Koranschule gespielt hätten und sein Sohn das Auto des Klägers gar nicht habe sehen können über die Begrenzung hinweg. Sein Sohn sei sonst immer artig. Er habe den Schaden nicht verhindern können.
Wir prüften die Anberaumung eines Termins, ob Zeugen oder Sachverständige zu laden sein, die Rechtsnatur des Privatgutachtens. Wir prüften wie die mündliche Verhandlung abläuft: Aufruf zur Sache, Güteverhandlung, Anträge, Anberaumen eines Verkündungstermins.
Zur materiellen Prüfung kamen wir nicht mehr.