Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Oktober 2017 im zweiten Staatsexamen in Rheinland-Pfalz. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Gedächtnisprotokoll:
Angelehnt an eine Entscheidung des LG Hamburg 318 S 33/15 vom 16. Dezember 2015.
Der Kläger begehrte die Unterlassung von dem Beklagten, ein Hoftor zu bestimmten Zeiten zu schließen, welches als Zufahrt eines gemeinsam genutzten Weges zu ihren jeweiligen Höfen diente. Das Hoftor selbst stand auf dem Grundstück des Klägers. Die Zufahrt war zu 1/10 auf dem Grundstück des Beklagten und zu 9/10 auf dem Grundstück des Klägers. Unterlassungsansprüche waren abzulehnen, weil das Hoftor eine Grenzanlage ist. Die gemeinsame Nutzung umfasst auch das Abschließen des Hoftores von jeder Partei zu jeder Tageszeit (vgl. §§ 922, 923, 745 BGB)
Die erhobene Widerklage war ebenfalls abzuweisen. Der Beklagte hatte gegen den Kläger keinen Anspruch auf eine Überbaurente nach §§ 912, 913 BGB für das Überbauen des Weges auf sein Grundstück. Die Duldung der Rechtsvorgängerin zum Überbau wirkt auch für ihn fort. Aus der Grunddienstbarkeit kann zumindest geschlossen werden, dass der jeweils dinglich Berechtigte als Ausgleich die Berechtigung hat den Weg zu nutzen. Der Beklagte benutzt zu 45 qm und 9/10 auch den Weg des Klägers, sodass ein Entschädigungsanspruch aus §§ 912, 913 entfällt.