Dieser Fall befasst sich prozessual mit der isolierten Anfechtungsklage und baurechtlich mit dem Baugenehmigungs-verfahrens sowie der Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und der Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB).
Die Lösung zu diesem Fall wird am 04.06.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Die Juristin E ist Eigentümerin eines Grundstücks in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde M in NRW, die zum Kreis R gehört. Sie möchte ihr Grundstück im Ortsteil mit einem Wohnhaus- und Geschäftshaus mit einer Grundfläche von 2.000 qm bebauen. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens vorab zu klären, stellt sie beim Kreis R einen Antrag festzustellen, dass dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen. Einen entsprechenden Bescheid erhält E am 20.12.2014. Am 26.06.2015 stellt sie dann beim Kreis einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Daraufhin erhält sie nach ordnungsgemäßer Anhörung unter dem 21.07.2015 einen Bescheid, dass die Entscheidung über ihren Bauantrag zunächst für 12 Monate zurückgestellt wird. Dies wird damit begründet, dass die Gemeinde M am 12.06.2015 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Ortsteil „Mühltal“ beschlossen habe und den Kreis R am 19.06.2015 ersucht habe, bis zur Planaufstellung über keine Bauanträge dieses Gebiet betreffend zu entscheiden.
Es bestünde die Gefahr, dass die Planung der Gemeinde M vereitelt würde, weil nach den vorläufigen Planungen das betreffende Gebiet als reines Wohngebiet ausgewiesen werden soll.
Daraufhin erhebt E fristgerecht Klage gegen den Kreis K und erklärt, sie fechte den Zurückstellungsbescheid an. Der Kreis R ist der Auffassung, dass eine solche Klage nicht zulässig sei. Gleichwohl bleibt die E bei ihrem Antrag mit der Begründung, sie als Juristin wisse genau, was sie wolle.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?