Dieser Fall befasst sich mit dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sowie den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 25.06.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
E ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in der Innenstadt von G in NRW. Sein Grundstück grenzt unmittelbar an einen kleinen Park an. Diese stadteigene Grünfläche ist in verschiedener Hinsicht für die Lebensqualität und das Erscheinungsbild dieses Wohngebietes prägend. Zum einen bietet sein alter Baumbestand den Anwohnern die Gelegenheit für Spaziergänge. Zum anderen verleiht er dem ihn umgebenden halbkreisförmigen Platz durch die ebenfalls halbkreisförmige Anordnung der Laubbäume ein charakteristisches und optisch ansprechendes Aussehen. Dieser Kleinstadtidylle droht nun ein jähes Ende. Die kreisfreie Stadt G beschloss nämlich einen mittlerweile rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan, der auf dem Gelände dieser Grünfläche die Errichtung einer Tiefgarage vorsieht, ohne dass zuvor ein Flächennutzungsplan erlassen wurde. Dessen Aufstellung wurde zwar gleichzeitig beschlossen, jedoch ist der Plan noch nicht fertiggestellt, da über die Neufestlegung von Nutzungsarten in einem anderen Stadtgebiet noch Uneinigkeit besteht.
Vor dem Planentwurf wurde ein den Anforderungen entsprechender Umweltbericht unter Durchführung der erforderlichen Beteiligungen erstellt.
Der Planentwurf wurde nach ortsüblicher Bekanntmachung und Hinweis auf die Stellungnahmefrist sowie die Folgen ihrer Nichteinhaltung 6 Wochen ausgelegt. Nach 8 Wochen erhebt E Einwände, die die Stadt G jedoch bei Planerlass nicht mehr berücksichtigt.
Die Umweltbehörden und andere betroffene Stellen wurden informiert. Nachdem nach 6 Wochen keine Stellungnahmen vorlagen, wurde der Bebauungsplan im ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen. Der Bebauungsplan wurde i.S.d. § 2 a BauGB ordnungsgemäß begründet.
Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde wurde erteilt.
Der Bebauungsplan trägt den Vermerk, dass für die im Plangebiet befindlichen Laubbäume keine Bestandsschutz bestehe. Der Park muss vollständig beseitigt werden, weil die Bodenbeschaffenheit eine Verwendung der Vortriebstechnik nicht zulässt. Zum Ausgleich beinhaltet der Bebauungsplan die Begrünung einer angrenzenden Durchgangsstraße mit der im Vergleich zum derzeitigen Baumbestand des Parks dreifachen Menge an Laubbäumen. E hält den beschlossenen Bebauungsplan für unvereinbar mit den einschlägigen Regelungen des Baurechts und will deshalb 9 Monate nach dessen Bekanntmachung hiergegen gerichtlich vorgehen. Hat dies Aussicht auf Erfolg?
Hinweis: Einfachgesetzliche Regelungen zum Umweltrecht, zum Bundesnaturschutzgesetz oder zur Landschaftspflege sind nicht zu berücksichtigen.