Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland im März 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im März 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 6,6 5,1 4,1
Aktenvortrag 7 8 4
Prüfungsgespräch 7,7,5 8 4
Endnote 6,6 6,5 4,1
Endnote (1. Examen) 6,6

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Diebstahl und schwerer räuberischer Diebstahl, verminderte Schuldunfähigkeit

Paragraphen: §242 StGB, §244 StGB, §252 StGB, §250 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung wurde uns ein Fall diktiert:
A hatte eine BAK von 2,05 Promille, sowie 3-4 Amphetamin Pillen intus.
Dies entsprach seinem täglichen Zustand. Weil der Alkohol zur Neige ging wollte er sich Geld besorgen um sich neuen Alkohol kaufen zu können. Während er durch die Stadt ging, sah er einen kleinen Kunstladen. Er faste den Entschluss den Laden zu betreten und wenn die Inhaberin gerade nicht zuschauen würde, würde er die Registrierkasse öffnen und das Geld entnehmen. Hierbei vergewisserte er sich das er seinen Hammer dabei hatte, welchen er zum Öffnen der Registrierkasse benutzen wollte.
Anschließend betrat er den Laden und spiegelte der Ladeninhaberin (B) vor sich für ein Bild im Schaufenster zu interessieren. Als die B daraufhin nach vorne ging, um das Bild zu holen, schlug A mit dem Hammer auf die Registrierkasse um diese zu öffnen, was ihm auch gelang. Dort nahm er 180 € in Geldscheinen an sich.
Als er sich umdrehte stand die B hinter ihm und starrte ihn entsetzt an. A ergriff daraufhin das Pfefferspray, welches unter der Registrierkasse lag und hielt es der B vor die Augen um diese daran zu hindern etwas zu unternehmen.
Daraufhin trat die B dem A zwischen die Beine. Er ließ das Geld fallen, die B lief ins Hinterzimmer und rief, dass die Polizei verständigen werde. A verließ daraufhin den Laden ohne das Geld.
Zu prüfen war §§ 242, 244 StGB, sowie § 252, 250 StGB. Insbesondere wollte der Prüfer Definition zu den Begriffen der Waffe und des gefährlichen Werkzeugs hören. Nach Prüfung der Tatbestände sollte noch auf § 21 StGB eingegangen werden. Hierbei wollte er die relevanten Promillegrenzen wissen (2,0 und 2,2 bei Tötungsdelikten).
Insbesondere ging er darauf ein, ob sich die verminderte Schuldunfähigkeit alleine nach den Promillegrenzen richte. Hierbei wollte er hören, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, insbesondere wie trinkfest der Täter ist und ob weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorlagen.
Zudem sollte festgestellt werden, dass A aufgrund seiner Sucht nicht mehr frei entscheiden kann, was ebenfalls für die Annahme von § 21 StGB spricht.
Letztlich gingen wir auf den Strafrahmen ein und wie dieser auf Grund des § 21 zu mildern sei, wie man die Höchststrafe festlegt (§ 38 Abs. 2 StGB) und die Mindeststrafe (49 StGB) und ob im vorliegenden Fall Alternativen zu einer Verurteilung in Betracht kommen (Maßnahmen der Sicherung und Besserung, insbesondere Entziehung (§ 64 StGB), welche nach Satz 2 jedoch nicht sinnvoll ist wenn bereits Mehrzahl Entziehung versucht wurde, diese also entsprechend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.