Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im April 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer ist Präsident am Finanzgericht und prüft daher nur Steuerrecht. Auch wenn das Steuerrecht wohl bei den meisten Referendaren unbeliebt ist: Seht es als Vorteil an, dass sich eure Prüfungsvorbereitung für das Öffentliche Recht damit auf ein Rechtsgebiet beschränkt. Dadurch spart ihr eine Menge Zeit!
Die Prüfung begann mit der aus den Vorprotokollen bekannten Frage, welche Änderungen in der AO es zuletzt gab. Jeder Prüfling sollte auf eine Norm eingehen. Dabei hakte der Prüfer dann aber auch nach und wollte Inhalte der neuen Norm hören.
Im Anschluss schilderte er folgenden Fall: A und B sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im VZ 2010 (Verjährung wollte er ausdrücklich nicht geprüft haben und es klang so, als prüfe er das nie) war A bei einem Konzern angestellt und B arbeitete als freiberufliche Journalistin. Er begann mit der ersten Prüfungsteilnehmerin und fragte sie recht offen, was ihr dazu einfalle. Es wurde § 26b EStG erwähnt (Zusammenveranlagung). Dann verstrickte sich die Teilnehmerin aber, als der Prüfer nachfragte, was genau Zusammenveranlagung bedeutete. Die Antwort, die Ehegatten würden wie ein Steuerpflichtiger behandelt, war falsch/ungenau. Er wollte hier hören, dass es Besonderheiten bei der Bekanntgabe gibt – es musste das Stichwort „zusammengefasster Steuerbescheid“ fallen. Es war ihm wichtig, dass die Ehegatten nicht ein Steuerpflichtiger sind („Verliert man seine Eigenschaft als Steuersubjekt etwa durch die Heirat? Hört man da auf ein eigenständiger Mensch zu sein?“). Im Anschluss fragte er, wie die Einkünfte bei beiden ermittelt werden (Gewinn-/Überschusseinkünfte). Als nächstes entwickelte er den Fall weiter: A und B wohnen in einem Reihenhaus. Im Haus nebenan haben sie eine 2-Zimmer-Wohnung gekauft.
In dieser ist die B als Journalistin tätig. Es wurde festgestellt, dass es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und somit keine Abzugsbeschränkungen gelten. Die B kann die Kosten für das außerhäusliche Arbeitszimmer in vollem Umfang absetzen. Ein Kandidat wurde gefragt, welche Kosten das beispielsweise seien. Hier sollten genannt werden: Strom, Wasser, Grundabgaben, Instandhaltungskosten und natürlich die AfA. Da die Wohnung finanziert war, fällt auch der Kreditzins darunter. Wir kamen sodann darauf, dass B alle diese Kosten übernommen hatte und sie somit auch vollständig abgezogen hat. Es ging darum zu erklären, dass die B als hälftige Miteigentümerin natürlich auch nur die Hälfte dieser Kosten schuldet und daher auch nur die Hälfte bei der Einkünfteermittlung abziehen darf. Sodann wurde der Fall wieder weiterentwickelt: B arbeitete im VZ 2010 an einem großen Projekt für den „Spiegel“. Sie bekam 300.000 € vom „Spiegel“ gezahlt, musste aber um an die Informationen für ihren Artikel zu kommen 200.000 € an ihre Quellen zahlen. Bei B wird nun eine Betriebsprüfung durchgeführt (es war kurz zu sagen, dass dies gem. § 193 AO zulässig ist). B hat bei ihrer Steuererklärung die 200.000 € abgezogen, weigert sich aber, Quittungen vorzulegen. Was nun? Die B trifft zunächst die Feststellungslast, d.h. wenn sie keine Belege für ihre Betriebsausgaben hat, dann werden diese eben nicht anerkannt. Aufgrund der Pressefreiheit, die B berechtigt, ihre Quellen zu schützen, kam die Kandidatin darauf, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§ 102 AO). Der Prüfer wollte nun wissen, was das bedeutet und es war unklar, worauf er hinauswollte. Im Ergebnis wollte er nur hören, dass B ein schlechtes Geschäft gemacht hat, weil sie zwar die Quittungen nicht vorlegen muss, dann aber auch ihre Betriebsausgaben nicht anerkannt werden.
Schließlich fragte er nochmal nach seinem Lieblingsthema „Arbeitszimmer“, dazu verweise ich auf die Vorprotokolle, die dieses Thema ausführlich behandeln.
Ein weiteres bekanntes Thema wurde aufgegriffen: A hatte Schmiergelder angenommen. Wie sind diese zu versteuern? Keine Einkünfte gem. § 19 EStG, da nicht im Arbeitgeber-Interesse. Aber es sind „sonstige Einkünfte“. A muss die Schmiergelder im nächsten VZ zurückzahlen. Hier waren die negativen Einkünfte und nachträglichen Werbungskosten zu nennen und wie eine solche Rückzahlung zu behandeln sei.