Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Niedersachsen im April 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im April 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 42,5
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 14
Strafrecht 15
Öffentliches Recht 14
Endpunkte 9,5
Endnote 9,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

Paragraphen: §40 VwGO, §4 GG, §28 GG

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Es wurden keine typischen Einstiegsfragen gestellt.

Es wurde ein Fall vorgelesen. Es handelte sich um eine Gesellschaft, welche eine Religionsgemeinschaft betrieb und mehrere Grundstücke in einer Gemeine besaß. Die Gesellschaft hatte ca. 150- 200 Mitglieder. Der Bürgermeister der Gemeinde äußerte sich abwertend der Religionsgemeinschaft gegenüber. Zudem wollte der Bürgermeister auch verhindern, dass weitere Mitglieder der Gesellschaft in die Gemeinde zogen und versuchte dies zu erreichen, in dem er negative Aussagen über die Gesellschaft tätigte.
Die Gesellschaft will verhindern, dass der Bürgermeister weiterhin solche Aussagen tätigt.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Zunächst musste der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I S. 1 VwGO eröffnet sein. Es mussten auf und abdrängende Sonderzuweisungen genannt werden, lernt hier am besten so 4 Stück auswendig.
Die statthafte Klageart war vorliegend die Allgemeine Leistungsklage, hier ist es wichtig auch zu nennen, dass diese von der VwGo nur vorausgesetzt ist, sie jedoch nicht explizit geregelt ist.
Die weiteren Punkte der Zulässigkeit waren kurz abzuhandeln, es war jedoch auf das Rechtsschutzbedürfnis intensiv einzugehen. Lernt hier auswendig, wann das Rechtsschutzbedürfnis bei der allgemeinen Leistungsklage vorliegt. In unserem Fall war es gegeben, da eine Wiederholungsgefahr bestand.
Bei der Begründetheit waren die Voraussetzungen des öffentlich- rechtlichen Unterlassungsanspruchs zu nennen.
Anschließend prüften wir einen Eingriff in Art. 4 GG und Art. 28 GG sehr ausführlich. Somit dürfen auch die Grundrechte für eine Prüfung bei dieser Prüferin nicht außer Acht gelassen werden.