Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im April 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im April 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 48,7 23,2 48,7 51,7 38,2 21
Aktenvortrag 12 4 9 11 8 4
Prüfungsgespräch 11 5 11 12 12 9
Endnote 9,37 4,22 9,07 9,87 8,22 5,20
Endnote (1. Examen) 10,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Pfandleih-Vo, NPD

Paragraphen: §34 GewO, §43 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Das Tempo ist hoch, aber wenn man mithält, macht es echt Spaß!
Einstiegsfrage: Was hat Kabinett gestern beschlossen zur NPD?
Es ging um Parteiverbotsverfahren, 21 III GG, 21 IV GG, 46a BVerfGG.
Hier wurde genug Zeit gegeben, Wissen zu Parteienverbotsverfahren der NPD abzugeben (erst 2x, Einfluss der V-Männer problematisch, nicht genügend Einfluss/Stärke), Einfluss von 11 EMRK, völkerrechtsfreundliche Auslegung. Immer wieder neue Entscheidung, da veränderte Umstände möglich, immer Jetzt-Zeitpunkt der Verhandlung. Eigentlich ist GG qualitativ, nicht quantitativ ausgerichtet, aber EGMR hat das so entschieden.
Es gab erst 2 Parteienverbote , restriktiv auszulegen.
§46a BVerfGG zur Parteienfinanzierung ist daher kein Selbstläufer.

Fall:
Wir sind RA, zu uns kommt Frau E, ihre verstorbene Mutter habe goldene Kette bei Pfandleihhaus versetzt, aber Pfandleihhaus weigert sich nach Befriedigung Übererlös herauszugeben. Geschieht das nicht, muss Pfandleiher Erlös an zuständige Behörde abführen.
Es ging in §§ 1227, 1247 S. 2 BGB, dingliche Surrogation.
Öffentlich rechtliche Verstrickung war nicht gefragt, sondern GewO.
Wir müssen den Pfandleiher fragen warum. Dieser sagt dann, es gebe öffentlich rechtliche Beschränkungen. … kurze Überlegung, dann kamen wir auf die GewO. es ging in den 34 GewO Pfandleihgewerbe.
Dort steht man muss seine Berechtigung innerhalb 2 oder 3 Jahren geltend machen, sonst geht das Geld an den Fiskus.
Hat die Mandantin nicht gemacht, daher Anspruch nicht gegeben.
Jetzt will Pfandleihhaus sich von uns beraten lassen. Er findet die VO verletzt ihn in seinen Rechten weil die öffentlich-rechtlichen Pfandleiher Erlös behalten dürfen.
Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde scheitert an Subsidiarität. Es bleibt die Feststellungsklage.
Feststellungsklage im Detail. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Subsidiarität (IN der Statthaftigkeit ansprechen), wie lautet der Obersatz?
Klagebefugnis Art. 3, Art 12 GG. Artikel 14 nicht, weil er nicht Eigentümer ist, sondern der Verleiher oder Rechtsnachfolger (z.B. hier Erbin)
Klagegegner, Hippel ran holen für ZustVO, genaue Norm nicht gefordert,
Klagegegner: Bund, weil Bundesnorm, Land, weil Landesfiskus Geld zusteht, oder Stand als Rechtsträger der zuständigen Behörde als Sonderordnungsbehörde.
Wohl Stadt, Land NRW ggf. beiladen. Abgrenzung einfache u notwendige Beiladung.
Stadt fordert gar nichts von Pfandleiher . Egal, weil Pfandleih-VO (Ausdruck wurde uns gegeben) Owi vorsieht, dann muss Mandant nicht auf VA oder Ähnliches warten. Zudem Clou: Er würde dann als unzuverlässig im Gewerberechtlichen Sinne gelten (Definition).
Negative Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass Kläger nicht verpflichtet ist Erlös an Beklagte abzuführen.
Pflicht +, wenn VO nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, hier dann auch Art. 14 GG prüfen, weil objektiv zu prüfen.
Art. 80 GG, Zitiergebot prüfen, und ob Zweck und Maßstab der VO nach 34 II GewO überschritten
Hier war dann problematisch, dass die VO ursprünglich nur 2 Jahre Geltendmachungsfrist vorsah (wurde nun in 3 Jahre geändert), die kürzer ist als regelmäßige Verjährungsfrist.
Damit war die Verordnung unwirksam, beruhte auf VG Gelsenkirchen, OVG NRW und BVerwG. Zu Rückwirkungsfragen sind wir nicht mehr gekommen.
Viel Glück!