Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – Bayern vom November 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur  vom November 2017 im zweiten Staatsexamen in Bayern. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Zivilrecht

Gedächtnisprotokoll:

Da die Klausur aus vielen Einzelfragen bestand, hier zunächst der ganze Sachverhalt:
Die Klausur betraf das Erbrecht aus der Sicht eines Notars, es war ein Gutachten anzufertigen.
Die Mandantin kommt mit einem Sachverhalt und einer Vielzahl an Fragen zu diesen, die beantwortet werden sollen, bzw. es sollen die Wünsche der Mandantin bestmöglich umgesetzt werden.
Die Mandantin ist Witwe, ihr vorverstorbener Ehemann hatte eine Tochter ohne die Mandantin, und mit ihr zwei Söhne, insgesamt hat er also drei Kinder gezeugt. Das außereheliche Kind ist der Mandantin „genauso ans Herz gewachsen wie ihre leiblichen Söhne“.
Die Mandantin und der Erblasser hatten einen gemeinschaftliches Ehegattentestament, wonach sie Alleinerbe wurde, sie hat auch bereits einen Erbschein erhalten. Der Nachlass hat einen Wert von 1.200.000,- €. Die Mandantin hat ansonsten nur eine vermietete Eigentumswohnung im Wert von 100.000,- €.
Nach dem Ehegattentestament sollen des Weiteren die Kinder zu gleichen Teilen das erhalten, was noch übrig ist. Keiner der Ehegatten soll hieran ohne Kenntnis des Anderen etwas änderen können. Allerdings soll im Falle des Vorversterbens des Ehemanns die Ehefrau (die Mandantin) hinsichtlich der Söhne von der Regelung abweichen können, die Tochter hingegen soll in jedem Fall zu einem Drittel Erbin werden.
Vor einigen Wochen hat ein Sohn den Pflichtteil i.H.v. 100.000,- € verlangt. Deswegen möchte die Mandantin ihn nun enterben und möchte wissen, ob er dann dennoch nochmals Geld von ihr verlangen kann. Vor 15 Jahren hat sie ihm kommentarlos 20.000,- € geschenkt. Die Mandantin möchte jedenfalls einen Anspruch dieses Sohnes so gering halten wie möglich.
Dazu wäre sie auch bereit, ihre Wohnung ihrem anderen Sohn zu schenken, wobei sie sich die Mieterträge aus dieser so gut wie möglich sichern lassen möchte, sowie sicherstellen, dass sie ggf. später selbst einmal dort einziehen kann. Ab diesem Zeitpunkt soll dann dieser Sohn auch keine Zahlungen mehr an sie leisten müssen. Außerdem möchte sie in jedem Fall ein umfassendes Nutzungsrecht an der Wohnung haben.
Der zweite Sohn schlägt vor, dass die Übertragung der Wohnung nicht als Schenkung, sondern als Kauf ausgestaltet wird. Er hat zwar derzeit nicht die nötigen Geldmittel, glaubt aber, eventuell einen Anspruch gegen die Mutter zu haben, mit der er den Kaufpreis verrechnen könne. Er fragt nach, welche Folgen das ggf. für die Ansprüche seines Bruders habe, und was der Notar empfiehlt.
Zuletzt trägt die Mandantin vor, dass die Tochter nach dem Erbfall der Spielsucht verfallen sei und hoffnungslos überschuldet sei. Die Eheleute hätten nie gewollt, dass ihr Vermögen Fremdgläubigern in den Rachen geworfen werde, sie möchte daher erreichen, dass nur der zweite Sohn Erbe werde. Die Tochter sei einsichtig und auch zur Mitwirkung bereit.
Allerdings lebe die Tochter derzeit in Hamburg und komme nicht so schnell nach München. Eventuell könne man hier alles regeln, ohne dass sie nach München kommen müsse, oder gänzlich ohne ihre Mitwirkung.
Im Kern ging es hier darum, die Wünsche der Mandantin umzusetzen und einige Fragen zu beantworten.
Die erste solche Frage lautete, warum der erste Sohn überhaupt schon 100.000,- € zu erhalten habe. Die Antwort lautet schlicht, dass er einen Anspruchg gemäß § 2303 I 1 BGB in der nach § 2303 I 2 BGB zu berechnenden Höhe habe, denn er ist Abkömmling und durch die Einsetzung der Mandantin als Vollerbin enterbt worden (Einheitslösung).