Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom Februar 2018 im ersten Staatsexamen im Saarland. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Strafrecht
Gedächnisprotokoll:
H hatte mit seinem Handy Bilder von P gemacht. Auf diesen konnte der Betrachter erkennen, dass P als Prostituierte arbeitet. P hatte aufgrund dessen die Befürchtung, dass H sie mit den Bildern erpressen kann. Daher überredete sie T und U zur Mithilfe beim löschen der Bilder. Hierzu planten sie, dass P den H mittels einer List auf einen abgelegenen Feldweg locken sollte. Sodann sollten T und U den H überwältigen, damit P das Handy an sich nehmen kann um dieses nach Bildern zu durchsuchen und diese im Falle des Auffindens zu löschen. H sollte kein Schaden zugefügt werden. Mit diesem Vorgehen waren alle drei einverstanden. Darüber, was mit dem Handy danach geschehen sollte, machten sich die drei keine Gedanken.
Auf Grundlage des geplanten lockte P den H auf den Feldweg. Als dieser mit seinem Auto vorgefahren ist, wird er von T und U aus dem Auto gezogen, auf den Boden geworfen und dort von U festgehalten. T bedrohte H im Anschluss daran mit einer mitgebrachten Schusswaffe. Die Schusswaffe war – wie abgesprochen- nicht geladen. Auch Munition wurde von keinem der beteiligten mitgeführt. H versuchte sich gegen das Vorgehen von T und U zu wehren. Daraufhin schlug ihn T mit der Waffe gegen den Kopf. In Folge dessen erlitt dieser eine Platzwunde. Aufgrund seiner Benommenheit und aus Angst, unterließ H weiteren Verteidigungsversuche. Währenddessen nahm P das Handy des H an sich. Sie durchsuchte dieses und löschte die Bilder. Danach wird das Handy weggeworfen.
Auch daheim läuft es für P nicht gut. Sie und ihr Ehemann (M) haben eine Beziehungspause vereinbart, damit sich beide nochmals überlegen können, ob sie an der Beziehung weiterhin festhalten wollen. Vor diesem Hintergrund ist M aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Dennoch besitzt er in Kenntnis der P noch einen Wohnungsschlüssel. M ist es auch weiterhin gestattet die Wohnung nach seinem Belieben aufsuchen, da sich in der Wohnung noch einige seiner Sachen befinden. Im Zuge eines solchen Besuches ging er die Diele entlang, übersah dort einen von P abgestellten Putzeimer über den er stolperte. Bei dem dadurch verursachten Sturz stieß sich M den Kopf an einem Schrank, so dass er bewusstlos wurde.
P fand M einige Zeit später am Boden liegend vor. Bereits im Zeitpunkt des Auffindens durch die P war eine Rettung für M nicht mehr möglich. P erkannte aufgrund der Situation sofort was passiert sein musste und war sich der lebensbedrohlichen Lage des M bewusst. Gleichwohl ging sie aber davon aus, dass er noch gerettet werden konnte. Allerdings fasste P, aus nicht aufzuklärenden Gründe, den Entschluss M zu töten. Hierzu würgte sie M mit einem Schal. In Folge dessen kam es am Hals des M zu erkennbaren Blutergüssen. Nach einiger Zeit erschreckt P über ihr Handeln und sieht von weiterem würgen des M ab. Dabei geht sie richtigerweise davon aus, dass sie ihn noch nicht genügend gewürgt hatte, um den Tod zu verursachen. Sie verständigt hierauf den Notarzt. Dieser kann jedoch nur noch den Tod des M feststellen.
Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?