Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur zum 2. Staatsexamen – NRW vom November 2017

Bei dem nachfolgenden Klausurprotokoll handelt es sich um das Gedächtnisprotokoll einer echten Klausur vom November 2017 im zweiten Staatsexamen in NRW. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsfach:  Öffentliches Recht

Gedächtnisprotokoll:

In der Ö-Recht 1 Klausur kam ein Beschluss dran. Drittschutz im Baurecht.
Es sollte eine Kindertagesstätte errichtet werden in einem mit Wohnhäusern bebauten Gebiet, § 34 BauGB. Es befand sich zudem eine Universität und kleinere Geschäfte in der Nähe. Das Prüfungsamt hat eine Übersichtskarte der Bebauung in die Klausur eingebaut. Zudem waren Grunddienstbarkeiten der Stadt eingetragen.
Die Nachbarn beschrieben eine katastrophale Parkplatzsituation durch eine angrenzenede Schule und eine Universität. Es gäbe einen erheblichen An- und Abreiseverkehr. Dies würde die Kindertagesstätte nochmals verstärken. Die Eltern würden dann auf der Straße halten und Ihre Kinder aus den Autos lassen. Der Lärm würde zudem stören.

Es gab 2 Anträge.

Antrag 1:
Zulässigkeit: §80 a III ivm §80 V als statthafter Antrag.
In der Zulässigkeit waren keine Probleme ersichtlich.
Begründetheit: Hier habe ich nach der Verletzung von drittschützender Normen gesucht: §34 II BauGB in Verbindung mit der BauNVO.
Ich habe § 34 II BauGB geprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kindertagesstätte grundsätzlich zulässig ist. Dies habe ich damit begründet, dass das Gebiet einem allgemeinen Wohngebiet entspricht und das der Bedarf an diesen Einrichtgungen hoch ist. Zudem habe ich § 15 I 2 BauNVO geprüft. Da haben ich die Probleme mit dem Anfahrts- und Abfahrtsverkehr und der beengten Parkplatzsituation eingebracht.
Anschließend habe ich noch was zu der Grunddienstbarkeit (Wohnfläche) geschrieben. Dies jedoch wegen dem fehlenden Drittschutz abgelehnt.

Antrag 2:
§123 VwGO
Es war der Erlass einer Stillegungsverfügung begehrt.