Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6 8 5 4
Aktenvortrag 14 16 11 9
Zivilrecht 12 11 11 11
Strafrecht 14 14 12 12
Öffentliches Recht 14 16 13 11
Endpunkte 9 11 7 6
Endnote 9 11 7 6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Zuständigekeiten Gericht/StA, Prozessbetrug, Straßenverkehr, Dashcam im Strafprozessrecht

Paragraphen: §263 StGB, §9 StPO, §143 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn des Gesprächs begann der Prüfer mit einem „Warmup“ und stellte folgenden Fall:
A, welcher in München wohnt, wird vom POM F bei einem Verkehrsunfall in Berlin beobachtet. Der A fährt weg und wird vom Polizisten bis nach Nauen verfolgt, wo er dann angehalten und zur Herausgabe seines Personalausweises aufgefordert wird.
Wir begannen mit der Überlegung, welcher Tatbestand hier in Betracht kommt und lehnten kurz die Verkehrsdelikte ab um dann auf § 142 StGB zu sprechen zu kommen. Hier fragte Herr Kühn, was erforderlich sei, um zu ermitteln (hinreichender Tatverdacht) und wenn man dies bejahte, welche Staatsanwaltschaft hier zuständig wäre. Bei der Beantwortung dieser Frage legte der Prüfer Wert darauf, systematisch vorzugehen und das Gesetz anzuwenden. Hier nannten wir die §§ 7f. StPo und argumentierten über das Vorliegen der Voraussetzungen. Insbesondere hielten wir uns am Begriff des „Ergreifens“ aus § 9 StPO auf. Jede Argumentation erfreute Herr Kühn, obwohl wir uns alle der Mindermeinung anschlossen, dass wohl die Identitätsfeststellung ausreichen sollte. Schließlich wollte der Prüfer noch auf die RistBV und § 143 GVG hinaus.
Der nächste Fall griff die strafrechtliche Dashcam Entscheidung auf: A fährt über eine rote Ampel und erfasst einen Fußgänger. Dies wird von C aus einem anderen Auto mittels laufender Dashcam gefilmt. Der Prüfer eröffnete die Falllösung mit der Frage, was hier problematisch sein könnte.
Wir nannten hier die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach hielten wir uns relativ ausführlich an der Verwertbarkeit der Beweismittel auf. Hier wollte der Prüfer zunächst etwas zur Abgrenzung von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten hören. Danach wägten wir ab und sammelten Argumente für und gegen die Verwertbarkeit. Zum Schluss des Falles fragte der Prüfer noch, ob es einen Unterschied macht, ob eine private Person, oder die Polizei solche Aufnahmen macht.
Der nächste Fall war der vom Prüfer oft geprüfte Prozessbetrug: Der Kläger in einem Zivilverfahren kommt zur Staatsanwaltschaft und berichtet von einem Schriftsatz des Beklagten an das AG, indem er Zeugen nannte, die lügen. K stellt Strafanzeige gegen B wegen Manipulation des Zivilgerichts mit falschen Zeugen. Er fragte uns nach den ersten Schritten, die uns in den Sinn kommen.
So benannten wir das Erfordernis eines hinreichenden Tatverdachts, was wir definieren sollten. Dann kamen wir zum Betrug/Dreiecksbetrug und den Voraussetzungen, vor allem hinsichtlich des Versuches. Hier sollte das unmittelbare Ansetzen definiert und schließlich dessen Vorliegen diskutiert werden. Wir lehnten den Versuch ab, da es hier auf das Stellen der Anträge ankommt.
Dann kamen wir auch schon zum letzten Fall: E parkt sein Auto und schließt es mittels Funkschlüssel ab. Dieses Signal wird durch A mit einem Störsender gestört, sodass das Auto nicht verschlossen wird. A nimmt sich dann ein IPad aus dem unverschlossenen Wagen. Strafbarkeit des A?
Wir bejahten unproblematisch § 242 StGB und kamen dann zu § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diesen lehnten wir ab, da das Auto nicht aufgeschlossen, sondern das Zuschließen verhindert wurde. Sodann kamen wir zum unbenannten schweren Fall nach § 243 Abs. 2 StGB, was wir im Ergebnis bejahten. Hier wollte der Prüfer wieder Argumente hören, wobei es kein „richtig“ oder „falsch“ gab.
Dann war die Prüfung auch schon vorbei.

Fazit:
Mit diesem Prüfer habt ihr einen Glückstreffer gelandet. Er ist nett, freundlich und gibt einem durch Nicken und Lächeln immer ein gutes Gefühl. Die Bewertung war nicht Vornoten orientiert und wohlwollend.
Viel Erfolg!