Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Mai 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Mai 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,86 18 18 18 18
Prüfungsgespräch 10,8 12,4 11,8 11,4 8,4
Endnote 7,84 9,1 8,77 8,02 5,57
Endnote (1. Examen) 9,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Bayerisches Oberstes Landesgericht, NSU-Prozess, Kurzer Fall der auf seinem Schreibtisch liegt lag

Paragraphen:  §8 EGGVG, §146 StPO, §315d StGB, §47 StGB, §247 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer fragte gleich zu Anfang nach „einem Thema, das zwar nur kurz in der Presse war, aber für die Justiz sehr Aufsehens erweckend war. Herr Söder habe dies schon in seiner Antrittserklärung gehabt“. Der Prüfer wollte darauf hinaus, dass Herr Söder beabsichtigt, in Bayern wieder ein Oberstes Landesgericht einzuführen.
Dieses ist möglich aufgrund von § 8 EGGVG.
Danach fragte er kurz den Instanzenweg für verschiedene Rechtsmittel in der StPO ab.
Schließlich kamen wir auf den NSU-Prozess zu sprechen. Die Fragestellung war, warum erst jetzt die Verteidiger ihre Plädoyers halten würden, und er wollte darauf hinaus, dass die Plädoyers der Nebenkläger lange gedauert hätten. Deswegen gäbe es Überlegungen, ob es Nebenklagevertretern erlaubt werden solle, mehrere Nebenkläger im Prozess zu vertreten. Hierzu wollte der Prüfer im Wesentlichen eine Diskussion Pro und Contra.
Dann fragte er nach Änderungen in der StPO und StGB. Eine Prüferin brachte 315 d StGB ins Spiel, weshalb wir über den immer noch relativen Fall, dass der BGH eine Verurteilung von Straßenrennern als Mördern aufgehoben hatte, redeten. Hier wollte er überhaupt nichts Juristisches hören, wichtig war ihm nur, zu wissen, wo dies stattgefunden hatte.
Er fragte nach weiteren Neuerungen, wollte aber konkret auf die Änderung in 323 c, den 115 und die Änderung in 113/114 StGB hinaus, Stichwort Unfallgaffer.
Schließlich schilderte er einen aktuellen Fall von seinem Schreibtisch. A und B sind verheiratet, in einem Banksafe, auf den beide Zugriff haben, liegt wertvoller Schmuck der A. Nach einer Trennung stellt A am 09.11.2017 fest, dass B in August oder September 2017 den Schmuck aus dem Safe genommen haben muss. Sie stellt, vertreten durch einen Anwalt, im Mai 2018 Strafanzeige.
Der Prüfer fragte, was ein StA hier unternehmen werde. Er wollte hören, dass eine Akte mit „Js“ angelegt werde mit Angabe der zu prüfenden Straftaten. Er wollte dann zu prüfende Straftatbestände hören, schließlich aber darauf hinaus, dass wegen 247, 77 b StGB bereits ein Verfolgungshindernis vorlege.
Dann war die Prüfung im Wesentlichen bereits vorbei.
Viel Erfolg und Glück!!!